JudikaturJustizRS0092139

RS0092139 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 2003

Ist zum Zeitpunkt der Kassation eines gesetzwidrigen Widerrufsbeschlusses die Widerrufsfrist des § 56 zweiter Halbsatz StGB auch unter Bedacht auf § 49 StGB bereits abgelaufen und demnach ein Widerruf keinesfalls mehr möglich, kann der OGH sogleich in der Sache selbst erkennen und den Widerrufsantrag abweisen.

Entscheidungen
2