RS0090539 – OGH Rechtssatz
RS0090539 – OGH Rechtssatz
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Zur Strafbarkeit eines Tatbeitrags genügt es, wenn auf der subjektiven Tatseite der Vorsatz des Beitragstäters (zur Zeit seiner Tathandlung) jedenfalls auf eine künftige Deliktsvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet war (§ 7 Abs 1 StGB) und wenn auf der objektiven Tatseite dessen (durch seinen Beitrag unterstützte) Handlung, sei es schon zur Zeit dieses Beitrags hiezu oder sei es erst später (vgl ÖJZ-LSK 1983/105), tatsächlich bis ins Versuchsstadium gediehen ist (§ 15 Abs 1 StGB); jener Zeitpunkt des Eintretens der Handlung des unmittelbaren Täters in die Entwicklungsstufe des strafbaren Versuchs dagegen muss - als eine aus der Sicht des Beitragstäters rechtsunerhebliche (bloße) Tatmodalität - von dessen Vorsatz nicht umfaßt sein (WK-StGB 2 § 12 Rz 103).