JudikaturJustizRS0090115

RS0090115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. September 2007

Als Beitragstäter (zum Raub) ist nur strafbar, wer mit dem (zumindest bedingten) Vorsatz handelt, sich selbst oder einen Dritten (zB den unmittelbaren Täter) unrechtmäßig zu bereichern.

Entscheidungen
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