JudikaturJustizRS0089546

RS0089546 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 2023

Der Vorsatz des Unterlassungstäters muß sich auf das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation sowie auf die Möglichkeit einer eigenen erfolgsabwendenden Handlung beziehen und auch die eigene Garantenstellung umfassen.

Entscheidungen
8