JudikaturJustizRS0089094

RS0089094 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2019

1.) Die Förderung einer Tat (im Sinne des § 12 dritter Fall StGB) kann nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen, sofern dem Beitragstäter eine Garantenstellung hinsichtlich des vom unmittelbaren Täter beeinträchtigten Rechtsguts zukommt (worin auch der Unterschied zu § 286 StGB besteht) (ÖJZ-LSK 1983/138).

2.) Eine solche - die Garantenstellung begründende - persönliche Erfolgsabwendungspflicht kommt auch bei Vermögensdelikten in Betracht, sofern dies dem spezifischen Zweck der Pflicht entspricht.

3.) Gleichwertigkeit (§ 2 aE StGB) ist gegeben, wenn bei wertender Betrachtung das Unterlassen der Strafwürdigkeit des leichtesten Falles einer Tatförderung durch aktives Tun noch genügt und ihm insofern zumindest gleichzuhalten ist.

4.) In subjektiver Beziehung muß der Vorsatz des Gehilfen auch das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Situation und die Möglichkeit einer eigenen verhüteten Handlung umfassen.

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