JudikaturJustizRS0088485

RS0088485 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 1987

Nach einer Begnadigung mit den Wirkungen der bedingten Strafnachsicht ist für das weitere Verfahren (Bestellung eines Bewährungshelfers, Widerruf) nicht das Strafvollzugsgericht, sondern das Urteilsgericht zuständig.

Entscheidungen
3