Spruch Für die Entscheidung über den Widerruf der bedingten Begnadigung ist das Landesgericht Klagenfurt zuständig. Der Beschluß des Oberlandesgerichts Graz vom 29.Juli 1986, AZ 9 Bs 183/86, wird aufgehoben und diesem Gerichtshof aufgetragen, über die Beschwerde des Verurteilten Christian F*** gegen den Be…
Text Gründe: Christian F*** war mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 1.Februar 1983, GZ 10 Vr 2731/82-21, wegen § 87 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt worden, die er zuletzt in der Strafvollzugsanstalt Hirtenberg verbüßte. Mit Entsch…
Rechtliche Beurteilung Dieser Rechtsansicht schließt sich der Oberste Gerichtshof an, weil durch die oben bezeichnete Entschließung des Bundespräsidenten die Voraussetzungen für einen Widerruf des gnadenweise gewährten bedingten Strafnachlasses materiell und verfahrensrechtlich im Sinn der bedingten Strafnachsicht determi…