JudikaturJustizRS0087847

RS0087847 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juli 2017

Aus § 84 GBG ist im Falle eines Zustellanstandes ableitbar, dass es weitere Pflicht (im Bereich des Zumutbaren) des Einschreiters ist, über Aufforderung die amtswegig vorzunehmende Zustellung von Beschlüssen in Grundbuchssachen durch Angabe der (aktuellen) richtigen Abgabestelle zu unterstützen. Die Auffassung, dass das Unterbleiben jeglicher Äußerung des Einschreiters ungeachtet vorgängiger gerichtlicher Aufforderung nach § 19 AußStrG geahndet werden kann, ist nicht offenbar gesetzwidrig.

Entscheidungen
3