§ 84 2. Erfordernisse.
§ 84 2. Erfordernisse. — GBG 1955
§ 84 2. Erfordernisse. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Grundbuchsstücke sind nach § 58 Geo, BGBl. Nr. 264/1951, von außen als solche zu bezeichnen.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2012
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 2012
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40138280
Zuletzt nach Updates gesucht am
In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers und der Personen anzugeben, die von der Erledigung zu verständigen sind; bei juristischen Personen sind die ihnen zukommenden Benennungen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen auch die Vereinsregisterzahl (ZVR-Zahl) anzugeben.