§ 118 Von der Zustellung.
§ 118 Von der Zustellung. — GBG 1955
§ 118 Von der Zustellung. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Nähere Bestimmungen enthält § 114 Abs. 4 Geo, BGBl. Nr. 264/1951.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12025633
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In jedem Beschluß sind die Personen sowie die Amtsstellen zu bezeichnen, denen er zuzustellen ist. Auch ist anzugeben, an wen mit dem Beschluß eine Urkunde zuzustellen ist. Inwieweit hievon bei Anmerkungen im Exekutionsverfahren abgesehen werden kann, bestimmt die Geschäftsordnung.