JudikaturJustizRS0087838

RS0087838 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. März 1961

Die Aufnahme eines Ausspruches über die Verpflichtung zur Leistung und die Bestimmung einer vierzehn tägigen Leistungsfrist im Beschlusse auf Festsetzung der Entschädigung steht mit dem Gesetze nicht in Widerspruch (vgl § 36 EisbEG, dessen Bestimmungen im Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz sinngemäß anzuwenden sind).