RS0087838 – OGH Rechtssatz
RS0087838 – OGH Rechtssatz
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Die Aufnahme eines Ausspruches über die Verpflichtung zur Leistung und die Bestimmung einer vierzehn tägigen Leistungsfrist im Beschlusse auf Festsetzung der Entschädigung steht mit dem Gesetze nicht in Widerspruch (vgl § 36 EisbEG, dessen Bestimmungen im Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz sinngemäß anzuwenden sind).