JudikaturJustiz9Ob156/01h

9Ob156/01h – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Oktober 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Johannes O*****, Arbeiter, *****, 2) Elfriede O*****, Angestellte, ebenda, beide vertreten durch Mag. Gerlinde Goach, Rechtsanwältin in Gratkorn, gegen die beklagten Parteien 1) Brigitte L*****, Ladnerin, *****, 2) Andreas S*****, Schlosser, ebenda, beide vertreten durch Dr. Hans Günther Medwed, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 17.367,16 sA und Räumung (S 24.000; Gesamtstreitwert S 41.367,16), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 23. April 2001, GZ 3 R 52/01s-16, in nichtöffentlicher Sitzung

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Eine derartige Rechtsfrage wird von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt:

Es bleibt in der Regel der Privatautonomie überlassen, durch Wertsicherungsklauseln, insbesondere durch Anbindung an Preisindices, für einen Risikoausgleich bei der Geldentwertung zu sorgen (Schwimann/Binder, ABGB2 V § 986 Rz 1). Die Revisionswerber meinen, dieses Ziel mit Hilfe der ergänzenden Vertragsauslegung erreichen zu können. Richtig ist, dass für den Fall, dass die einfache Vertragsauslegung nicht weiter führt, im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung zu fragen ist, was redliche Parteien vereinbart hätten, wenn sie den nicht bedachten Fall berücksichtigt hätten bzw was nach der Übung des redlichen Verkehrs als ergänzende Regelung angenommen werden muss (RIS-Justiz RS0029698). Diesfalls ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (RIS-Justiz RS0113932). Die Auslegung kann aber nicht dazu führen, eindeutige Vereinbarungen zu korrigieren; auch die ergänzende Vertragsauslegung darf sich nicht zu dem in Widerspruch setzen, was die Parteien eindeutig vereinbart haben, selbst wenn dies nach der einen oder der anderen Richtung hin unbillig sein sollte (RIS-Justiz RS0087314).

Ob dies letztlich im Einzelfall zutrifft, ist stets eine Frage des Parteiwillens und seiner Auslegung (RIS-Justiz RS0013973/T1). Derartigen Fragen kommt nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu, sofern keine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt. Ob auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0042776, RS0042936, RS0112106). Entgegen der Auffassung der Revisionswerber wurde der Mietvertrag zwischen den Streitteilen nicht "unabhängig vom Willen des Vermieters", sondern stillschweigend erneuert (§ 29 Abs 3 MRG idF vor der WRN 2000 iVm § 1114 ABGB). Dass der "Mietpreis fest" sei, beruhte auf einer ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien.

Rechtssätze
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