RS0086711 – OGH Rechtssatz
RS0086711 – OGH Rechtssatz
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Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen, wie sie die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 FinStrG umschreiben, setzt - für die betroffene Person - keineswegs ein formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren voraus. Tatobjekt nach diesen beiden Gesetzesstellen kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich - wie die vorliegend maßgebende Abfassung der Steuererklärung - spezifisch auf abgabenrechtliche Anzeige - Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten (des Steuerpflichtigen) erstrecken.