JudikaturJustizRS0086711

RS0086711 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 2023

Eine Wahrnehmung der Angelegenheiten des Abgabenpflichtigen, wie sie die §§ 33 Abs 1 und 34 Abs 1 FinStrG umschreiben, setzt - für die betroffene Person - keineswegs ein formelle Vertretungsbefugnis im Abgabeverfahren voraus. Tatobjekt nach diesen beiden Gesetzesstellen kann vielmehr jedermann sein, der für den Abgabenpflichtigen steuerliche Angelegenheiten besorgt, die sich - wie die vorliegend maßgebende Abfassung der Steuererklärung - spezifisch auf abgabenrechtliche Anzeige - Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten (des Steuerpflichtigen) erstrecken.

Entscheidungen
15