JudikaturJustiz15Os30/98

15Os30/98 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Juni 1998 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Schmucker, Dr.Zehetner und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kolarz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Manfred K***** wegen des teils vollendeten, teils versuchten Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.November 1997, GZ 11 c Vr 7136/96-106, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen gänzlichen Freispruch der Mitangeklagten Brigitta L***** einerseits gemäß § 214 FinStrG, andererseits gemäß § 259 Z 3 StPO enthält, wurde Manfred K***** der Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG (A., B. und D.) sowie der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (C.) schuldig erkannt und zu einer Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Danach hat er (hier teilweise zusammengefaßt wiedergegeben) in Wien im Bereich des Finanzamtes für Körperschaften entweder als eingetragener oder als tatsächlicher Unternehmensleiter nachgenannter Kapitalgesellschaften vorsätzlich eine Verkürzung von Abgaben bewirkt oder zu bewirken versucht, und zwar

zu A. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu niedriger Festsetzung gelegene nachangeführter bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, indem er unrichtige, Erlös und Gewinn zu gering ausweisende Steuererklärungen abgab, sodaß (in den Fakten I.1., 2., III. bis VI.1., 2. und VII.) darauf beruhende Bescheide tatsächlich erlassen wurden und (in den Fakten I.3., II. und VI.3.) erlassen werden sollten, nämlich

I. namens der Firma C***** Immobilien GesmbH (kurz: C*****) an Umsatzsteuer

1. am 3.August 1983 für das Jahr 1982 um 23.223 S,

2. am 4.Juni 1984 für das Jahr 1983 um 26.072 S,

3. am 5.März 1986 für das Jahr 1984 um 18.841 S;

II. namens der Firma K***** G***** GesmbH am 24.März 1986 für das Jahr 1984 an Umsatz-, Körperschafts-, Gewerbesteuer und Alkoholabgabe um insgesamt 2,413.500 S;

III. namens der Firma R***** Realitäten und Mobilien-Versicherungs- und VerwaltungsgesmbH (kurz: R*****) am 11.Februar 1986 für das Jahr 1984 an Umsatzsteuer um 45.003,15 S;

IV. namens der Firma Re***** VermögensverwaltungsGesmbH (kurz: Re*****) am 4.Februar 1986 für das Jahr 1985 an Umsatzsteuer um 240.000 S;

V. namens der Firma Ro***** Holding GesmbH (kurz: Ro*****) am 31. Jänner 1986 für das Jahr 1985 an Umsatzsteuer um 2,011.277 S;

VI. namens der Firma K***** G***** GesmbH

1. am 13.Juli 1984 für das Jahr 1982 an Umsatz- und Gewerbesteuer sowie Alkoholabgabe um insgesamt 75.872 S,

2. am 31.Oktober 1984 für das Jahr 1983 an Umsatz-, Körperschafts-, Gewerbesteuer und Alkoholabgabe um insgesamt 1,088.365 S,

3. am 26.Jänner 1987 für das Jahr 1985 an Umsatz- und Gewerbesteuer sowie Alkoholabgabe um insgesamt 1,783.858 S;

VII. namens der R***** am 1.Juni 1984 für das Jahr 1983 an Umsatzsteuer um 70.884 S;

zu B. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine in zu Unrecht oder zu hoher Geltendmachung gelegene Verkürzung nicht bescheidmäßig festzusetzender Abgabengutschriften, nämlich der im folgenden angeführten Investitionsprämien, sodaß die beantragten Buchungen (in den Fakten I., II.1.) tatsächlich erfolgten und (in den Fakten II.2., III.) erfolgen sollten, und zwar

I. am 10.September 1986 namens der Firma P***** HandelsGesmbH (kurz: P*****) für 1986 von 40 Mio S;

II. namens der Firma S***** (im Urteil unrichtig: S*****) Leasing GesmbH (kurz: S*****)

1. am 10.Oktober 1985 für das dritte Kalendervierteljahr 1985 von 720.000 S,

2. am 24.Oktober 1985 für das dritte Kalendervierteljahr 1985 von 632.000 S;

III. am 15.April 1985 namens der Re***** für das Jahr 1984 von 40.000

S;

zu C. unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlung und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten, indem er unrichtige, nicht sämtliche Erlöse ausweisende Voranmeldungen abgab und zu niedrige Vorauszahlungen an Umsatzsteuer leistete, und zwar

I. namens der C*****

1. vom 10.März 1985 bis zum 10.Februar 1986 für die Monate Jänner bis Dezember 1985 um 712.780 S,

2. vom 10.März 1986 bis zum 10.Februar 1987 für die Monate Jänner bis Dezember 1986 um 44.730 S;

II. namens der Ro***** vom 10.März 1986 bis zum 10.Februar 1987 für die Monate Jänner bis Dezember 1986 um 1,800.000 S;

III. namens der Firma W***** Gastronomiebetriebe AG (kurz: W*****)

1. vom 10.März 1985 bis zum 10.Februar 1986 für die Monate Jänner bis Dezember 1985 um 280.000 S,

2. vom 10.März 1986 bis zum 10.Februar 1987 für die Monate Jänner bis Dezember 1986 um 3,302.088 S;

IV. namens der P***** vom 10.Mai 1986 bis zum 10.Februar 1987 für die Monate März bis Dezember 1986 um 120.000 S;

V. namens der R*****

1. vom 10.März 1985 bis zum 10.Februar 1986 für die Monate Jänner bis Dezember 1985 um 282.995,10 S,

2. vom 10.März 1986 bis zum 10.Februar 1987 für die Monate Jänner bis Dezember 1985 (richtig: 1986) um 1,018.440,72 S;

VI. namens der S***** vom 10.März 1985 bis zum 10.Februar 1986 für die Monate Jänner bis Dezember 1985 um 2,763.327 S;

zu D. unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung der selbst zu berechnenden Kapitalertragsteuer für die verheimlichten, aus den verschwiegenen Eingängen zugeflossenen Erlöse als verdeckte Gewinnausschüttung, indem er ihre Einbehaltung, Anmeldung und Abfuhr unterließ, und zwar

I. namens der K***** G***** GesmbH von Anfang 1982 bis Ende 1985 um insgesamt 2,178.750 S;

II. namens der R***** im Jahre 1983 um 56.050 S.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist anzumerken, daß die Beschwerdeausführungen dem für Rechtsmittelschriften an ein Höchstgericht angemessenen Argumentationsniveau (vgl JAB zum GRBG 852 BlgNR 18.GP S 6), dem das Institut der notwendigen Verteidigung (§ 41 Abs 1 Z 4 StPO) dienen soll, weitgehend nicht gerecht werden. Sie lassen nämlich nicht nur die gebotene Trennung, sondern auch die in den §§ 285 Abs 1, 285 a Z 2 StPO geforderte deutliche und bestimmte Bezeichnung bei Darlegung geltend gemachter Anfech- tungspunkte durchwegs unbeachtet und wiederholen - zudem mehrfach unsachlich und nicht recht verständlich argumentierend - dieselben Einwendungen ohne Rücksicht auf die spezifische Qualität der (in der Beschwerdeschrift) miteinander vermischten Nichtigkeitsgründe immer aufs Neue, was der Sache selbst nichts nützt, dafür aber - in Ermangelung der für ein Rechtsmittel an ein Höchstgericht zu fordernden juristischen Klarheit der Ausführungen - Unübersichtlichkeit fördert und den Umfang der Rechtsmittelschrift unnötig aufbläht. Bei der Beschwerdeerledigung wird daher - soweit überhaupt möglich und tunlich - nicht auf jedes einzelne, wiederholt irgendwo vorgebrachte Argument eingegangen, sondern nur dort, wo es einen ihm sachlich entsprechenden Nichtigkeitsgrund auch wirklich deutlich und bestimmt bezeichnet. Unklarheiten gehen dabei zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. Mag auch die unrichtige Bezeichnung eines relevierten Nichtigkeitsgrundes dem Beschwerdeführer in der Regel nicht zum Nachteil gereichen, ist es in dem hier zu beurteilenden exzeptionellen Fall dem Obersten Gerichtshof nicht zumutbar, aus den vielfach ungeordneten und unzusammenhängenden Sätzen einer verhältnismäßig umfangreichen Beschwerdeschrift jeweils die - der Sache nach - in Frage kommenden formellen und materiellen Anfechtungspunkte herauszufiltern und darauf einzugehen (vgl zu all dem Mayerhofer StPO4 § 285 E 32, 35 und § 285 a E 42 a ff, insb 43 b).

Verfehlt ist zunächst die (über weite Strecken mit beweiswürdigenden Erwägungen nach Art einer im Rechtsmittelverfahren gegen schöffengerichtliche Urteile nicht vorgesehenen und daher unzulässigen Schuldberufung vermengte) Verfahrensrüge (Z 4), die sich gegen das (der Vorschrift des § 238 Abs 2 StPO zuwider nicht sogleich, sondern erst im Urteil - US 46 ff - begründete) schöffengerichtliche Zwischenerkenntnis richtet, mit welchem in der Hauptverhandlung vom 18.November 1997 die vom Verteidiger am 20.Juni 1997 (ON 94) und am 6.November 1997 (ON 100) schriftlich eingebrachten Anträge knapp vor Schluß des Beweisverfahrens abgewiesen wurden (75/III).

Aus der (weitgehend aktenfremd behaupteten) Nichterledigung der in der zuletzt genannten Eingabe (ON 100) angeführten Beweisanträge kann der Beschwerdeführer den relevierten Nichtigkeitsgrund schon deshalb nicht mit Erfolg ableiten, weil er diese - ohne Rücksicht auf zwischenzeitig hervorgekommene Verfahrensergebnisse (so wurden etwa die unter 1. bis 8. genannten "Veranlagungsakten" beigeschafft; Auszüge und Fotokopien aus den "Firmenbuchakten" und den Anzeigen angeschlossen; Ablichtungen des "Lizenz-Kaufvertrages" und des "Lizenz-Verwertungsvertrages" liegen dem Gutachten des Buchsachverständigen Dr.B***** bei; die "Sachverhaltsdarstellung" wurde im Gutachten verwertet; der Zeuge Klaus H***** wurde in der Hauptverhandlung vernommen; der "Schnitzelland-Akt" wurde in der Hauptverhandlung verlesen) - bloß inhaltsgleich "aufrecht hielt", worauf ON 100 von der Vorsitzenden "verlesen" wurde (75/III). Ein derartiger Vorgang kann indes ohne weiteres konkretes Vorbringen, welche Beweisaufnahmen aus welchen Gründen danach noch erforderlich sein sollen, den nach § 281 Z 4 StPO notwendigen substantiierten Antrag nicht ersetzen (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 4 E 1, 29; zum wesentlichen auch: E 30 bis 33), weshalb alle darauf bezugnehmenden Ausführungen (dies gilt gemäß dem Beschwerdeinhalt für die verbleibenden, prozeßordnungswidrig nicht näher konkretisierten "Buchhaltungsunterlagen", "sämtliche andere Geschäftsunterlagen", "der Bankunterlagen", "Honorarnoten", "Korrespondenz") mangels Beschwerdelegitimation auf sich beruhen müssen.

Die Beweisanträge vom 20.Juni 1997 (ON 94) hinwieder, die in der Hauptverhandlung "wiederholt" wurden (neuerlich 75/III), verfielen im Ergebnis mit Recht der Abweisung:

"Wer zu welcher Zeit" in den unter II. (richtig) A.1. bis 4. (vgl 387 f der ON 94/III) genannten Firmen Geschäftsführer und Vorstandsmitglied war, hat das Erstgericht - wie erwähnt - ohnehin aktengetreu (vgl US 30 iVm S 133/I, US 33 iVm S 371/I, US 19 iVm S 8/I und US 27 f iVm S 127 f/I) aus den Anzeigen des Finanzamtes für Körperschaften und den angeschlossenen finanzbehördlichen Bezugsakten festgestellt, in denen auch amtliche Abschriften aus den Firmenbuchakten des Handelsgerichtes Wien erliegen. Welche entlastenden Umstände die Beischaffung der (Original )Firmenbuchakten für den Angeklagten erbracht hätte, denenzufolge er die von ihm näher bezeichneten Anklagefakten nicht begangen haben könne, wurde in der Hauptverhandlung nicht dargetan, wobei jene unter II.A.2. und 3. der ON 94 zitierten Akten lediglich die rechtskräftig freigesprochene Mitangeklagte Brigitta L***** entlasten sollten, weshalb die Beschwerde insoweit nicht zu seinem Vorteil ausgeführt ist.

Im übrigen hat das Schöffengericht auf der Basis der gesamten Beweisergebnisse unmißverständlich konstatiert, daß der Nichtigkeitswerber während des deliktsrelevanten Zeitraums in sämtlichen Kapitalunternehmen entweder als formeller oder faktischer Geschäftsführer der maßgebliche Entscheidungsträger war, die Firmen eigenverantwortlich geführt und auch die steuerlichen Angelegenheiten besorgt hat (US 3, 16 f, 19, 28, 30 f, 33 ff, 45). Dabei ist es auch für die finanzstrafrechtliche Verantwortung belanglos, ob der Täter für den Abgabepflichtigen mit oder ohne formelle Vertretungsbefugnis einschreitet oder nur sonstwie diese Angelegenheiten wahrnimmt (vgl Dorazil/Harbich FinStrG § 33 Anm 5 und E 25 f; Leitner, Grundzüge des österrei- chischen Finanzstrafrechts, S 134 f; Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, S 117 letzter Absatz).

Daß erst in der Beschwerde aus den Verfahrensergebnissen urteilskonträre Schlüsse gezogen werden, vermag die Notwendigkeit der gerügten Beweisführung nicht aufzuzeigen und verstößt im übrigen auch gegen das Neuerungsverbot im Nichtigkeitsverfahren (Mayerhofer aaO E 15 a ff, 63 a).

Der unter II.B. des in Rede stehenden Beweisantrages (vgl 389 der ON 94/III) genannte Haftungsakt mit der Steuer-Nr. 393/0162-HB des Finanzamtes für Körperschaften wurde ohne Rücksicht darauf, daß er ohnehin unter ON 83 angeschlossen ist, ebenfalls nur zur Widerlegung eines Schuldvorwurfs der Brigitta L***** im Anklagefaktum AA/C/III 2 begehrt.

Wenngleich die für die Abweisung der in ON 94 beantragten Beischaffung "des Aktes die abgabenbehördlichen Finanzstrafverfahren gegen Manfred K***** persönlich betreffend" vom Erstgericht (erst) in den Entscheidungsgründen nachgetragene Begründung, "weil das Finanzamt in seinen Ermittlungen natürlich die Ergebnisse dieses Verfahrens mit dem gegenständlichen Verfahren übereingestimmt hat" (US 46), floskelhaft und unzureichend ist, wurde der Beschwerdeführer auch dadurch in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt:

Aus den in der Beschwerdeschrift nicht konkret, sondern nur pauschal erwähnten Akten über abgabenbehördliche Finanzstrafverfahren gegen den Angeklagten persönlich (gemeint: des Finanzamtes für den 12., 13., 14. und 23.Bezirk, Straflisten-Nr. 60/86, sowie des Finanzamtes für Körperschaften, Straflisten-Nr. 26, 77, 183/82, 305/89) hätte laut Punkten C. und D. des Beweisantrages ON 94 bewiesen werden sollen, daß diese Verfahren aus verschiedenen Gründen eingestellt wurden und sich (nach Meinung des Beschwerdeführers) sämtliche Annahmen der die anklagegegenständlichen Gesellschaften prüfenden Finanzbeamten als unrichtig erwiesen haben.

Alle diese Anträge lassen jedoch jene - für eine vom Schöffengericht in jedem Fall vorzunehmende Relevanzprüfung notwendigen - konkreten Umstände vermissen, inwiefern die angestrebten Beweisaufnahmen für die Schuldfrage des Angeklagten von Bedeutung sein sollten. Dies wäre vorliegend umso erforderlicher gewesen, als dem in der Beschwerde dazu wiederholt zitierten Berufungsbescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 11.April 1991, GZ 6/3-3212/89-05 (in Fotokopie erliegend unter Beilage 2/1 zu ON 105), mit welchem "sämtliche private Bescheide in meinem privaten Steuerverfahren ersatzlos behoben wurden" (S 37 der Beschwerdeschrift), keineswegs die von ihr daran geknüpften Schlußfolgerungen zu entnehmen sind, wonach "es denkunmöglich sei, daß bei Manfred K***** persönlich die ihm unterstellt gewesenen Abflüsse aus den [anklagegegenständlichen] Gesellschaften, die dort zu steuerlichen Hinterziehungen logischerweise geführt haben müßten, keine persönlichen steuerlichen Konsequenzen gebracht haben sollen" (S 389 f der ON 94); noch viel weniger ist daraus die Beschwerdebehauptung herauszulesen, daß dadurch "die verdeckte Gewinnermittlung zur Gänze behoben wurde" (S 36 vierter Absatz der ON 110).

Nach der Bescheidbegründung befaßte sich die Berufungsbehörde nämlich (unter dem hier relevanten Aspekt) nur mit strittigen Casino-Spielverlusten aus den Jahren 1980 bis 1984 in Höhe von insgesamt 2,423.000 S, während die darin vom Finanzamt für Körperschaften angenommenen "nicht unbeträchtlichen verdeckten Gewinnausschüttungen [betreffend die K***** G***** GesmbH]" mangels Rechtskraft der bezughabenden Bescheide unberücksichtigt bleiben mußten.

Wenn erst in der Beschwerdeschrift - somit prozessual verspätet - an mehreren Stellen behauptet wird, durch die verweigerte Beischaffung des - nicht näher bezeichneten - abgabenbehördlichen Strafverfahrensaktes und der "Finanzamtsakten" (gemeint: Veranlagungsakten) hätte (auch) bewiesen werden können, daß die vom Erstgericht (nach Meinung des Nichtigkeitswerbers) fälschlicherweise als rechtskräftig bezeichneten Bescheide mangels ordnungsgemäßer Zustellung nie in Rechtskraft erwachsen seien, geht sie unzulässig über das im Beweisantrag ON 94 enthaltene und in der Hauptverhandlung wiederholte, allein maßgebende Beweisthema hinaus und übersieht außerdem, daß nach der mit 21.August 1996 erfolgten Aufhebung des (vormaligen) § 55 FinStrG (BGBl 1996/421) die Rechtskraft von Veranlagungsbescheiden nicht mehr Voraussetzung für die (hier am 18. November 1997 durchgeführte) Hauptverhandlung und die Urteilsfällung ist.

Zu den in den Punkten E. bis L. des Beweisantrages ON 94 aufgeworfenen Themen wird in der Verfahrensrüge - mit Ausnahme zu den namentlich genannten Zeugen Dkfm.J***** und Dr.H***** (7 f/III) sowie zu - nicht einmal konkret bezeichneten - "Zeugen aus dem Bereich der Finanzverwaltung" und "verschiedene Prüfer" (43 der Beschwerdeschrift) nichts vorgebracht. Indes verfielen auch diese Anträge mit Recht der Abweisung, weil sie überwiegend kein relevantes Beweisthema enthalten oder überhaupt nur auf die Aufnahme unzulässiger Erkundungsbeweise abzielen (vgl dazu Mayerhofer aaO E 88 ff), wobei die Beschwerde jegliche substantielle und sachbezogene Auseinandersetzung mit den erstgerichtlichen Erwägungen (US 46 f) vermissen läßt.

In der Beschwerdeschrift wiederholt (zu Unrecht) erhobene pauschale Vorwürfe gegen Finanzstrafbehörden und Wirtschaftspolizei sowie unsachliche Kritik an deren Arbeitsweise können nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein.

Schließlich ermangelt es den - einerseits gegen die von der Vorsitzenden nachträglich angeordnete Einschränkung des vom bestellten Sachverständigen Dr.B***** zu erstattenden Gutachtens (vgl S 3 bb und 3 cc/I iVm S 495/III), andererseits gegen die (nach Ansicht des Nichtigkeitswerbers verspätete) Vorlage des schriftlichen Gutachtens erhobenen - Beschwerdeeinwänden an der formellen Legitimation, weil der Angeklagte in erster Instanz keinen Antrag etwa auf Erweiterung des Gutachtens oder auf Vertagung der Hauptverhandlung gestellt hat.

Die Verfahrensrüge ist daher zur Gänze unbegründet, weshalb der Rechtsmittelwerber weder in seinen Verteidigungsrechten, noch in seinen "Grundrechten nach den einschlägigen Bestimmungen der Menschenrechtskonvention" verletzt wurde.

Auch die Mängelrüge (Z 5) ist unberechtigt.

Voranzustellen ist der Erledigung dieser Rüge, daß die darin enthaltenen wiederholten Beweisaufnahmebegehren in juristisch geradezu laienhafter Weise das im Nichtigkeitsverfahren vor dem Obersten Gerichtshof geltende Neuerungsverbot übersehen, das folgerichtig eine - der Beschwerde anscheinend vorschwebende - Beweisergänzung durch den Obersten Gerichtshof nicht ermöglicht (vgl hiezu die abschließende Regelung des § 281 Abs 2 und 3 StPO über den Ablauf eines Gerichtstages vor dem Obersten Gerichtshof).

Die vom Beschwerdeführer mit dem stereotypen Hinweis auf Firmenbucheintragungen bestrittene "Beziehung" (weil er weder Gesellschafter oder Geschäftsführer, Angestellter oder Vorstandsmitglied war), womit er seine im Urteilsspruch und in den Entscheidungsgründen jeweils festgestellte formelle und faktische Vertretungsbefugnis für die Kapitalgesellschaften in einzelnen, in der Beschwerdeschrift bezeichneten Tatzeiträumen in Abrede stellt, findet ihre zureichende beweismäßige Deckung in den finanzbehördlichen Erhebungsergebnissen, in der zeugenschaftlichen Aussage des Prüfungsorgans Erwin H***** (17/III) sowie in den Depositionen der im gesondert geführten Verfahren 11 c Vr 14.183/87 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien ("Schnitzelland-Akt"; Fotokopien der HV-Protokolle erliegen uneinjournalisiert am Ende des Bandes III)) vernommenen Zeugen Dr.Herbert K***** (47 f/III und 25 f des HV-Protokolls vom 18.August 1997), Dkfm.Otto He***** (12 f des HV-Protokolls vom 19.August 1997), K***** (4 f des HV-Protokolls vom 21. August 1997), Ing.Johannes B***** (53 f/III) und in der Verantwortung des Angeklagten Ku***** selbst (19 ff, 57 ff/III).

Außerdem übersieht der Beschwerdeführer zum Schuldspruchsfaktum A.II. zweierlei: zum einen ist es mit dem auch ihn belastenden Anklagepunkt AA./A./II. der Ordnungsnummer 62 ident, zum anderen wurde das in der Anklageschrift aufscheinende Datum "24.9.1986" vom Sitzungsvertreter in der Hauptverhandlung vom 24.Juni 1997 ausdrücklich auf "24.3.1986" berichtigt (439/III). Von einer der Sache nach behaupteten Anklageüberschreitung kann demnach keine Rede sein.

Die zu den Positionen C.III.1. (W*****) und C.VI. (S*****) erhobenen

globalen Beschwerdeeinwände, dem Angeklagten könne für die dort

angeführten Zeiträume eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a

FinStrG nicht angelastet werden, weil laut Firmenbucheintragungen und

diesen zugrundeliegenden Notariatsakten die betreffenden

Kapitalgesellschaften erst später gegründet wurden, diese daher zu

den inkriminierten Tatzeiten weder existent noch tätig waren, setzen

sich schlichtweg über die vom Schöffengericht für stichhältig

erachteten Erhebungs- und Prüfungsergebnisse des Finanzamtes für

Körperschaften hinweg (127 ff/I = 145 ff/II iVm 305 ff/I und 207

ff/II betreffend W***** sowie 321 ff/I = 193 ff/II betreffend

S*****).

Im übrigen kommt es auf den Zeitpunkt der formellen Gründung der Gesellschaft nicht an, vielmehr haftet sowohl nach § 34 AktienG als auch nach § 2 Abs 1 GesmbHG Dritten gegenüber persönlich grundsätzlich, wer bereits für die in Gründung befindliche Gesellschaft im Namen der Gesellschaft (faktisch) handelt (vgl Kostner, Die Aktiengesellschaft, Wien 1984, S 24 f; Kostner/Umfahrer,

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung4, Wien 1993, Rz 22 ff). Nichts anderes gilt - wie schon bei Erledigung der Verfahrensrüge (Z 4) erwähnt - für die abgaben- und finanzstrafrechtliche Verantwortung eines namens einer erst im Gründungsstadium befindlichen Gesellschaft - daher zwar nicht formell bestellten, aber faktisch - Handelnden, wie selbst der Angeklagte auf S 57 unten seines Schreibens vom 15. Oktober 1986 an das Finanzamt für den 1.Bezirk (erliegend im grauen Akt AZ 93/13/0165-3 bei ON 83) zu erkennen gibt. Mangels eines substantiierten Beschwerdevorbringens zur inkriminierten Verkürzung der selbst zu berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen ist eine eingehendere sachbezogene Erörterung nicht möglich.

Den Beschwerdevorwurf hinwieder, das Delikt C.V.2. sei nur mit einem Betrag von 282.995,10 S angeklagt gewesen, jedoch sei "zum selben Delikt eine nochmalige Verurteilung mit einem Strafbetrag von 1,018.440,72 S erfolgt", klärt ein (vom Nichtigkeitswerber unterlassener) Vergleich zwischen den Anklagefakten D.II.1. und 2. (239 f/III der Anklageschrift ON 62) und den Schuldspruchsfakten C.V.1. und 2. (93/III des Urteils ON 106), wobei dem Erstgericht beim Datum Dezember 1985 im Urteilspunkt C.V.2. anstatt richtig 1986 nach den Verfahrensergebnissen und nach den sich auch auf das Jahr 1986 erstreckenden Entscheidungsgründen (US 20 f) ersichtlich bloß ein jederzeit berichtigungsfähiger Schreibfehler im Urteilstenor unterlaufen ist.

Da der Beschwerdeführer gemäß den - wie dargelegt - aktengetreu und mängelfrei getroffenen Urteilsfeststellungen für die gesamten inkriminierten Zeiträume der involvierten Kapitalgesellschaften entweder formell oder faktisch verantwortlich war, ist die von ihm vermißte "Konkretisierung eines Tatzeitpunktes" über jene im Urteilsspruch laut D.I. und II. angeführten hinaus keineswegs "unabdingbar notwendig".

Die gerügte und - wie bereits zur Verfahrensrüge (Z 4) ausgeführt - rechtlich ohnedies unerhebliche Konstatierung, daß sämtliche Abgabenbescheide in Rechtskraft erwachsen sind (US 18), konnte das Schöffengericht unter anderem formell einwandfrei auf die für tragfähig befundenen Ausführungen in den Urkunden (ON 37, 56, S 207/II) sowie im Schlußbericht des Finanzamtes für Körperschaften stützen (vgl 119, 139, 189, 193, 205). Der dagegen nur pauschal erhobene Einwand, es stehe nicht fest, an wen "die nicht aufgelisteten Bescheide" zugestellt wurden und "wieso" das Erstgericht zur Annahme komme, daß "diese Bescheide" rechtskräftig geworden sein sollen, ist damit beantwortet. Unsubstantiiert sind die (soweit überhaupt verständlich) eine bloß vermeintliche unrichtige und offenbar unzureichende Urteilsbegründung relevierende Frage, "wieso" die (nach Meinung des Beschwerdeführers) "völlig absurde und absolut lebensfremde" Feststellung, der Angeklagte habe zielgerichtet und vorsatzgemäß zum Zwecke der Abgabenhinterziehung Vorsteuern aus tatsächlich nie stattgefundenen PKW-An- mietungen geltend gemacht (US 19), und die Ausführungen, mit denen an Hand von unbrauchbaren Beispielen (Taxifahrten, Straßenbahnfahrten) gegen die vom Erstgericht als taugliche Grundlage herangezogene Zeugenaussage des Betriebsprüfers Erwin H***** (US 38) zu Felde gezogen wird. Der Beschwerdemeinung zuwider hat dieser Zeuge keineswegs als Voraussetzung der finanzbehördlichen Anerkennung von Verträgen deren Schriftform verlangt; vielmehr erblickte er in der Tatsache, daß er für geltend gemachte "Botenfahrten" nur Ausgangsrechnungen, jedoch keine Grundaufzeichnungen, Belege oder sonstige Aufzeichnungen vorgefunden hat, ein markantes Indiz für die Beurteilung als Scheingeschäfte (449/II, 11, 15 f/III).

Mit einem gegen die erstgerichtlichen Feststellungen über geltend gemachte fiktive Geschäftsanbahnungs- und Vermittlungsspesen für (behauptete) Lieferungen von Industrieanlagen nach China und Polen (US 21 oben) gerichteten Einwand unter Verweis auf beantragte, vom Schöffengericht aber abgelehnte "Beweismittel", nämlich Korrespondenz und Buchhaltungsunterlagen, wird kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des § 281 Abs 1 Z 5 StPO prozeßordnungsgemäß dargetan. Aus dem Blickwinkel einer Verfahrensrüge (Z 4) fehlt es schon - wie an anderer Stelle ausgeführt wurde - an der formellen Legitimation.

Den Entscheidungsgründen ist auch rechnerisch nachvollziehbar und deutlich genug zu entnehmen, daß der Betrag von 1,473.373,97 S die Summe aus sämtlichen dem Angeklagten namens der R***** angelasteten Verkürzungen darstellt, während der Betrag von 1,2 Mio S die gesondert hervorgehobene Fakturierung des Jahres 1985 aus fingierten Geschäften mit China und Polen enthält (US 4 bis 8, 19 ff iVm S 175/II).

Das sonstige Vorbringen der Mängelrüge beschränkt sich im wesentlichen nur darauf, einzelne Sätze der Urteilsfeststellungen (so etwa: US 16 Mitte bis Ende, 17 erster Satz des zweiten Absatzes, 21 zweiter Absatz, 37 zweiter Absatz, erster Satz) sowie aus den (an sich unanfechtbaren) beweiswürdigenden Erwägungen des Erstge- richtes (zB US 38 zweiter Absatz vierter Satz, 41 zweiter Absatz erster Satz, 44 Mitte) prozeßordnungswidrig aus dem Gesamtzusammenhang herauszulösen, diese unter wiederholter Bezugnahme auf abgelehnte Beweisanträge betreffend Firmenbuchakten, persönlichen Steuerakt, Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen, Zeugen H***** und J*****, ferner unter Verweisung auf die Ausführungen zur Verfahrensrüge, auf entsprechende Bescheide in der Beilage ./A (zu ON 105) und zufolge eigener (urteilskonträrer) beweiswürdigender Überlegungen insgesamt als unvollständig, teils mit sich selbst in Widerspruch stehend, als falsch, unrichtig oder aktenwidrig zu bezeichnen, ohne sich dabei auf der Basis der Gesamtheit von Urteilsspruch und Entscheidungsgründen sachlich auseinanderzusetzen und die bezeichneten formellen Begründungsfehler auch ausreichend zu substantiierten.

Dennoch sei auf einzelne faßbare Beschwerdeeinwände erwidert:

Die vermißten "Feststellungen", über "welche Firmen" der Angeklagte die Leitung im Streben nach wirtschaftlichen Vorteilen und höherem persönlichen Gewinn übernommen hat, in "welchen Zeiträumen" er plangemäß Steuern hinterzogen hat und auf welche Beweisergebnisse sich diese Tatsachen stützen, ergeben sich aktengetreu und zureichend aus dem Urteilsspruch (US 3 ff) iVm den ausführlichen Gründen (US 14, 19 ff).

Die beanstandeten erstgerichtlichen Ausführungen über "Lebenslauf", "berufliche Laufbahn" sowie über die aktuelle Berufs- und Einkommensverhältnisse (vgl US 15, 19 Punkt 2.) sind zum einen für die Entscheidung unwesentlich, zum anderen sind sie mit der Verantwortung des Angeklagten (409/II, 7/III) durchaus vereinbar.

Soweit die Beschwerde zur (vermeintlichen) Widerlegung von "Scheingeschäften" im Zusammenhang mit dem Betrieb der W*****/P***** 200 beschäftigte Arbeiter, mehr als 30 betriebene Kioske und ein umfangreiches Logistikprogramm vor Schluß der Geschäftstätigkeit ins Treffen führt, verkennt sie grundlegend, daß das Schöffengericht nicht den "Schnitzelland-Betrieb" an sich als Scheingeschäft qualifiziert hat, sondern in Abwägung aller vom Sachverständigen Dr.B***** in seinem Gutachten (ON 102) dafür und dagegen sprechenden Argumente (vgl hiezu auch die im Ergebnis damit übereinstimmende Stellungnahme des im "Schnitzelland-Verfahren" beigezogenen Sachverständigen Mag.Z***** vom 25.Jänner 1995 - S 44 ff -) sowie weiterer maßgeblicher Verfahrensergebnisse nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) allein die diesem Projekt

zugrundeliegenden Verträge, nämlich den Kaufvertrag zwischen P***** und D***** über 500 Mio S sowie den Lizenzvertrag zwischen P***** und W***** über 18,6 Mio S, die lediglich scheinhalber dem Zweck unberechtigter Erlangung einer Investitionsprämie nach dem Investitionsprämiengesetz 1992 dienen sollten (vgl US 22 ff, 41 ff).

Zu den "PKW-An- und Vermietungen" sowie zu den "Botenfahrten" hat das Erstgericht, den finanzbehördlichen Prüfungsberichten folgend, gleichfalls mit aktengetreuer und denkmöglicher Begründung Stellung bezogen (etwa US 19 unten bis 20 oben, 38 f), der die Rechtsmittelschrift im Ergebnis nichts Entlastendes entgegenzuhalten weiß, weshalb auch zu diesem Komplex kein formaler Begründungsmangel des Urteils aufgezeigt wird.

Die apodiktische, mit Bezugnahme auf die Bescheide im persönlichen Finanzstrafverfahren unterlegte Behauptung, "die verurteilten Fakten bezüglich Mietrechte, der Einlagen der K***** G***** Gesellschaft mbH (Seite 33 unten etc) waren nicht Gegenstand der Verhandlung", ist angesichts der klaren Urteilsfeststellungen (US 33 ff iVm 39 ff) schlichtweg unverständlich und urteilsfremd.

Der allgemein gehaltene Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse die Besteuerungsgrundlagen geschätzt wurden, wird durch die Urteilsbegründung (US 18 Mitte, 34 Mitte, 41 zweiter Absatz) überzeugend widerlegt. Angebliche Unterlassungen der Finanzverwaltung im Konnex mit dem persönlichen Finanzstrafverfahren und mit fallit gewordenen oder nicht mehr existenten Firmen können auch nicht Gegenstand einer Mängelrüge sein. Die von den Erkenntnisrichtern aus der Gesamtheit bezughabender Beweise gezogenen Schlußfolgerungen über einen inzwischen verschwundenen "geheimnisvollen Vertragsanhang (Annex 1)",auf welchen sich der Beschwerdeführer wiederholt bezieht, sind unbedenklich und aktenmäßig gedeckt (US 44), zumal dieser - wie zu ergänzen ist - auch dem Sachverständigen Dr.B***** trotz Aufforderung nicht vorgelegt wurde (501/III).

Sonach haftet dem bekämpften Urteil auch keiner der relevierten formalen Begründungsfehler an, wobei anzumerken ist, daß auf die (prozessual verfehlt) auf die Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Einwände rechtlicher Natur (38, 39 f und 44 der Beschwerdeschrift) systemkonform erst im Rahmen der Erledigung der Rechtsrüge eingegangen wird.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a), welche sich auf die Wiederholung bereits bisher vorgebrachter Argumente beschränkt, verkennt das Wesen dieses unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten und daher in seiner prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleichenden Anfechtungstatbestandes, der es - wie dies der Beschwerdeführer unzulässig unternimmt - gestatten würde, den zur Überzeugung der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit eines Zeugen und von der Beweiskraft anderer Beweismittel auf Grund des von diesen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führenden kritisch-psychologischen Vorgang als solchen zu bekämpfen.

Die Prüfung der Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof ergibt vielmehr, daß der Nichtigkeitswerber weder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen vermag, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 a E 1 ff).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich entbehrt zur Gänze einer gesetzmäßigen Darstellung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrundes. Dafür wäre nämlich nicht nur ein striktes Festhalten am konstatierten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat und dessen Vergleichung mit dem darauf angewendeten Gesetz erforderlich, sondern auch der Nachweis auf dessen Basis, daß dem Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ein Rechtsirrtum unterlaufen ist. Verschweigen oder bestreiten die Ausfüh- rungen einen festgestellten Umstand oder erweitern sie die Tatsachengrundlage, kritisieren sie - wie vorliegend - nur erneut mit schon bekannten, teils unsubstantiierten, teils unwesentlichen Argumenten die zum Nachteil des Ange- klagten ausgefallene tatrichterliche Lösung der Schuldfrage und sind daher unbeachtlich (Mayerhofer aaO § 281 E 26 f, 30; § 281 Z 9 E 5).

Entgegen dem Beschwerdestandpunkt, der die Finanzstrafdelikte nach § 33 Abs 1 FinStrG und nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG vermengt, konstatierte das Erstgericht unmißverständlich, daß der Angeklagte zielgerichtet und seinem Vorsatz gemäß, sich Abgaben zu ersparen, unrichtigerweise Vorsteuer- und keineswegs eine entsprechende Umsatzsteuerleistung - aus (tatsächlich nie stattgefundenen) PKW-Anmietungen geltend gemacht hat (US 38), weshalb die Rechtsrüge nicht sachverhaltsbezogen argumentiert.

Im übrigen ist - wie nur der Vollständigkeit halber und zum besseren Verständnis beigefügt wird - das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG, dessen Tatobjekt und geschütztes Rechtsgut allein die Umsatzsteuervorauszahlung ist, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, mit der Geltendmachung unrichtiger Vorsteuerbeträge bewirkt und damit die Abgabenhinterziehung vollendet, während § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (ua) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient; demnach kann durch eine nachträgliche Ablieferung des äquivalenten Umsatzsteueranteils - wie dies dem Nichtigkeitswerber vorzuschweben scheint - die formelle Vollendung des Delikts weder verhindern noch hinausschieben oder vielleicht gar aufheben (vgl Dorazil/Harbich aaO § 33 E 28 b, 35, 35 a 36, 39).

Ohne sich konkret mit dem festgestellten Urteilssachverhalt auseinanderzusetzen (US 22 bis 24, 29, 32 unten, 48 iVm US 41 ff), der nicht nur die finanzbehördlichen Erhebungsergebnisse, sondern vor allem auch das für schlüssig und unbedenklich beurteilte Expertengutachten Dris.B***** mit den darin verarbeiteten Urkunden (ON 102) für sich hat, handelt der Rechtsmittelwerber das Kapitel "Investitionsprämie" bloß hypothetisch ab und kommt zum urteilskonträren Schluß, bei Geltendmachung einer Investitionsprämie - also bei einem Subventionsantrag auf gesetzlicher Basis - könne es sich denkunmöglich um eine (auch nur versuchte) Abgabenverkürzung handeln; denn selbst bei nicht gerechtfertigter Antragstellung derselben würde diese Prämie nicht durch selbstberechnende (gemeint: - berechnete) Steuergutschrift seitens des Steuerpflichtigen, vielmehr nur durch den durch Falschangaben bewirkten Bescheid der Finanzbehörde erfolgen (39 f der Beschwerdeschrift).

Zudem läßt die Beschwerde unberücksichtigt, daß nach Überzeugung der Erkenntnisrichter die hier inkriminierte Antragstellung ausschließlich den Zweck verfolgte, unter Vorspiegelung von Investitionen großen Ausmaßes ohne reale Basis Steuervorteile zu lukrieren (vgl auch die aufschluß- reiche Aussage des Zeugen Dr.K***** in der Hauptverhandlung vom 18.August 1997 im "Schnitzelland-Verfahren" S 27 f).

Die bei Ausführung einer Rechtsrüge zwingend gebotene Orientierung an der konstatierten Tatsachengrundlage läßt schließlich auch der theoretische Beschwerdeeinwand (..., ist "in der Regel" auszuführen, ...) vermissen, wonach bei Scheingeschäften keine Abgabenminderung eintritt, sondern geradezu eine "Abgabenbereicherung des Fiskus", weil "beide Vertragspartner an den rechtsgültig als Scheingeschäft festgestellten Geschäften die Umsatzsteuer zu bezahlen haben und ein Vorsteuerabzug nicht Platz greift", daher der Fiskus "doppelt an Umsatzsteuer kassiert" (44 der Beschwerdeschrift).

Aus den dargelegten Gründen war sonach die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt, daß über die zudem erhobene Berufung das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).

Rechtssätze
3
  • RS0087191OGH Rechtssatz

    30. Juni 2015·3 Entscheidungen

    Bei der Begehungsform der Abgabenhinterziehung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG sind Tatobjekte und geschütztes Rechtsgut die Umsatzsteuervorauszahlung, also nur die Beeinträchtigung der Umsatzsteuer im Voranmeldungsstadium, während die Vorschrift des § 33 Abs 1 FinStrG dem Schutz (unter anderem) der bescheidmäßig festzusetzenden Umsatzsteuer selbst dient (siehe Fellner, Kommentar zum FinStrG Anmerkung 43 und 45 zu § 33; siehe auch § 33 Abs 2 FinStrG: "Der Abgabenhinterziehung macht sich weiters schuldig, ..."). Eine Steuereinnahme wird nicht nur dann verkürzt, wenn sie überhaupt nicht eingeht, sondern auch dann, wenn sie ganz oder teilweise, dem Steuergläubiger nicht in dem Zeitpunkt zukommt, in dem er darauf gesetzlich Anspruch hat (Sommergruber, Das Finanzstrafgesetz S 207). Abgesehen vom Unterschied in der Schuldform - § 33 Abs 2 lit a FinStrG setzt Wissentlichkeit voraus, während nach § 33 Abs 1 FinStrG Vorsatz, auch in der Form des bedingten Vorsatzes, genügt - erschöpft sich die Bedeutung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG nicht in der Vorbereitung der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn durch die Verletzung der Verpflichtung zur Umsatzsteuervorauszahlung ist bereits die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG eingetreten. Die Abgabenverkürzung nach § 33 Abs 1 FinStrG wird hingegen in der Regel bedeutend später bewirkt. Die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist vollendet, sobald die Abgabe ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurde, denn damit ist die Abgabenverkürzung bewirkt (§ 33 Abs 3 lit b FinStrG). Durch die vorsätzliche Verletzung der Abgabe von, dem Umsatzsteuergesetz (§ 21) entsprechenden Voranmeldungen liegt bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen das Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG vor, nicht aber gleichzeitig das der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG. Denn bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG geht dem Bewirken der Abgabenverkürzung unmittelbar die Einreichung der Steuererklärung voraus (Sommergruber, das FinStrG S 80). Die unrichtige Führung von Büchern und Aufzeichnungen bzw die mangelnde Versorgung des Steuerberaters mit Buchhaltungsunterlagen ist bei bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben selbst bei Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen noch nicht als versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu beurteilen. Es handelt sich vielmehr um eine Vorbereitungshandlung und keine der Ausführung unmittelbar vorausgehende Handlung im Sinne des § 13 Abs 2 FinStrG (siehe Fellner Kommentar zum FinStrG Anmerkung 10 zu §§ 13 und 14 FinStrG, Leukauf-Steininger 2.Auflage Anmerkung 6 bis 11, 15, 16 zu § 15 StGB; EvBl 1975/282; SSt 46/51 ua).