RS0086590 – OGH Rechtssatz
RS0086590 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Es liegt Realkonkurrenz vor, wenn die Hinterziehung verschiedener aus selbständiger gewerblicher Tätigkeit resultierender Abgaben in zeitlich auseinanderfallenden unterschiedlichen Begehungsweisen bewirkt wird (hier: Hinterziehung von Gewerbesteuer durch Unterlassen der Einbringung von Gewerbesteuererklärungen und Hinterziehung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer durch Einbringung unrichtiger Einkommensteuererklärungen und Umsatzsteuererklärungen).