JudikaturJustizRS0085888

RS0085888 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Februar 2016

Die Entschädigung ist auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Rechtes bezogen festzusetzen, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung des Entschädigungsbetrages ist nicht abzustellen (mit ausführlicher Begründung).

Entscheidungen
45