JudikaturJustizRS0085681

RS0085681 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Dezember 2022

Ein Bescheid ist anzunehmen, wenn der zu beurteilende Akt von einer Behörde stammt, die Bescheide erlassen darf, und wenn sich aus seinem Inhalt der Wille der Behörde ergibt, eine Verwaltungsangelegenheit gegenüber einer bestimmten Person normativ zu regeln, dh bindende Rechtsverhältnisse zu gestalten oder festzustellen. (Hier: Schreiben des Versicherungsträgers, in welchem in die Rechte des Versicherten insoweit eingegriffen wird, als bindend die Zahlung der Ausgleichszulage ab 01.03.1990 abgelehnt wird.)

Entscheidungen
14