Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wie folgt zu lauten hat: „Es wird festgestellt, dass die vom (damals:) Jugendwohlfahrtsträger (nunmehr:) Kinder- und Jugendhilfeträger ***** (§ 10 Abs 1 B KJHG 20…
Text Begründung: Einleitend ist zum bisherigen Verfahrensverlauf auf die den Parteien bekannten Entscheidungen dieses Senats vom 13. Dezember 2011, GZ 5 Ob 126/11g-87, und vom 23. Oktober 2012, GZ 5 Ob 152/12g-104, zu verweisen. Zusammengefasst ergibt sich demnach Folgendes: C***** S***** wurde im Jahre …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs ist, obwohl sich die einschlägige Rechtslage entgegen der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs durch das KindNamRÄG 2013 materiell nicht geändert hat, dennoch zulässig und auch berechtigt, weil die Vorinstanzen die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Interimskompetenz des …