JudikaturJustizRS0085168

RS0085168 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2018

Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach § 176 ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus.

Entscheidungen
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