JudikaturJustiz5Ob584/88

5Ob584/88 – OGH Entscheidung

Entscheidung
06. September 1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 17.Oktober 1986 verstorbenen, zuletzt in Wien 13., Versorgungsheimplatz 1, wohnhaft gewesenen Stefanie Maria M***, geborene J***, infolge Revisionsrekurses der S*** W***, Magistratsdirektion, Zivil- und Strafrechtsangelegenheiten, Rathaus, 1082 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 10.Mai 1988, GZ 47 R 245/88-31, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom 9.März 1988, GZ 2 A 55/87-28, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Verlassenschaftsverfahren der im Pflegeheim der S*** W*** Lainz verstorbenen Stefanie Maria M*** wurden vom Erstgericht u.a. die von der erblasserischen Tochter Sylvia M*** für restliche Begräbniskosten in der Höhe von 33.000 S (39.000 S abzüglich Sterbegeld von 6.000 S) angemeldete Forderung und die Forderung des Pflegeheimes Lainz für offene Pflegegebühren in der Höhe von 211.903,40 S, darin für die letzten drei Jahre vor dem Todestag ein Betrag von 147.639,08 S, zur Kenntnis genommen (Punkt 1 a) und b) des Spruches), das erblasserische Nachlaßvermögen im Wert von 54.003,50 S zur Darstellung gebracht (Punkt 2) und zufolge Überschuldung des Nachlasses im Rahmen der kridamäßigen Nachlaßverteilung (nach Zuweisung der Gerichtskommissionsgebühren von 4.180 S) der erblasserischen Tochter für ihre Forderung an bezahlten restlichen Begräbniskosten und Nebenauslagen, einschließlich der Kosten für Grabinschrift 33.000 S und dem Pflegeheim Lainz auf teilweisen Abschlag der angemeldeten Pflegegebühren der verbleibende Restbetrag von 16.823,50 S zugewiesen (Punkt 3 des Beschlusses 2 A 55/87-28).

Dieser Beschluß wurde vom Magistrat der S*** W*** in Ansehung seines Ausspruches über die anerkannten Kosten des Begräbnisses mit dem Antrag angefochten, der erblasserischen Tochter für Begräbniskosten einschließlich Nebengebühren bloß einen Betrag von 20.000 S (zugestandene Kosten von 26.000 S abzüglich Sterbegeld von 6.000 S) zuzuerkennen und den Restbetrag von 29.823,50 S zur anteilsmäßigen Befriedigung der restlichen Begräbniskosten von 13.000 S und der aushaftenden Pflegeentgelte für die letzten drei Jahre in der Höhe von 147.639,08 S zu verwenden.

Das Gericht zweiter Instanz gab diesem Rekurs teilweise Folge. Es bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß, der u.a. hinsichtlich der Kenntnisnahme der Forderungsanmeldungen, der Feststellung des Aktivnachlasses, der Bestimmung der Gerichtskommissionsgebühren, deren Berichtigung (als vorrangige Masseforderung) sowie der vorrangigen Befriedigung der Begräbniskosten bis zum Betrag von 20.000 S sowie der Zuweisung eines Betrages von 16.823,50 S an die S*** W*** auf die Pflegegebührenforderung als unbekämpft unberührt geblieben war, in Ansehung einer weiteren Zuweisung von 8.000 S an Begräbniskosten als Masseforderung (wobei es die Kosten zur Bestreitung eines einfachen Begräbnisses im Sinne des § 46 Abs 1 Z 7 KO mit insgesamt 34.000 S als angemessen erachtete und davon das Sterbegeld in der Höhe von 6.000 S in Abzug brachte), und änderte den angefochtenen Beschluß im übrigen dahin ab, daß es der erblasserischen Tochter auf die restlichen, nur den Rang einer Konkursforderung zukommenden Bestattungskosten 713 S und der S*** W*** weitere 4.287 S, insgesamt daher 21.110,50 S auf Abschlag ihrer Forderungen zuwies.

Gegen diesen Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der S*** W*** mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Anerkennung der Kosten für ein einfaches Begräbnis im Ausmaß von 20.000 S (26.000 S abzüglich Sterbegeld) abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Vor der Zivilverfahrens-Novelle 1983 wurde von der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, von einer bestätigenden Entscheidung könne nur dann gesprochen werden, wenn die Entscheidung der ersten Instanz durch das Gericht zweiter Instanz vollständig bestätigt wird (JB 56). Dieser im Streitverfahren entwickelte Grundsatz wurde auch im Außerstreitverfahren angewendet. Die Anfechtbarkeit teilweise bestätigender Entscheidungen wurde aber durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 für das Streitverfahren abweichend von den Grundsätzen des Judikats 56 neu geregelt. Ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung ist jetzt unzulässig. Diese neuen Rechtsmittelbeschränkungen sind auch auf andere Verfahrensarten nicht nur dann anzuwenden, wenn dort auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung verwiesen wird. Sie müssen zu einer Änderung der Rechtslage auch dort führen, wo bisher das Judikat 56 bloß auf Grund einer jetzt fortgefallenen Analogie angewendet wurde, wie im Außerstreitverfahren (Petrasch, ÖJZ 1985, 303; SZ 57/40; RZ 1985/35; 7 Ob 582/85; EvBl 1987/60 ua). Im gegenständlichen Verfahren hat das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes hinsichtlich der Anerkennung der Kosten einer einfachen Bestattung in Ansehung eines Betrages von 28.000 S (34.000 S abzüglich des der erblasserischen Tochter ausgezahlten Sterbegeldes von 6.000 S) bestätigt. Der Beschluß des Rekursgerichtes ist deshalb in diesem Umfang ungeachtet der teilweisen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung (dahin, daß die von der erblasserischen Tochter darüber hinaus angemeldete Forderung von weiteren 5.000 S nicht gerechtfertigt sei und dementsprechend eine andere kridamäßige Verteilung zugunsten der Rekurswerberin und zum Nachteil der erblasserischen Tochter vorgenommen wurde) als bestätigende Entscheidung anzusehen und kann insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 1 AußStrG, also unter Beschränkung auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit angefochten werden. Solche Anfechtungsgründe werden aber weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht.

Die im Revisionsrekurs allein ausgeführte unrichtige rechtliche Beurteilung kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht geltend gemacht werden, weil dieser Rechtsmittelgrund nicht mit jenem der offenbaren Gesetzwidrigkeit gleichgesetzt werden kann. Der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt nämlich nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. Im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses können auch Verfahrensmängel grundsätzlich nicht geltend gemacht werden, es sei denn, sie erreichten das Gewicht einer Nullität. Der Revisionsrekurswerberin ist wohl darin beizupflichten, daß das Rekursgericht seine Annahme, die Kosten einer einfachen Bestattung seien im vorliegenden Fall mit 34.000 S anzunehmen, im einzelnen nicht näher begründet (ebensowenig wie die Revisionsrekurswerberin den von ihr anerkannten Betrag von 26.000 S). Das Rekursgericht hat aber die Begräbniskosten in ihren einzelnen Teilposten exakt zur Darstellung gebracht und auch auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht genommen. Da es sich hier um eine Ermessensentscheidung handelt, kann nicht gesagt werden, daß dem rekursgerichtlichen Beschluß in diesem Punkt ein derartiger Begründungsmangel anhaftete, der das Gewicht einer Nullität erreichte.

Ein Rekursgrund im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG ist daher nicht gegeben. Der Revisionsrekurs erweist sich somit als unzulässig, sodaß er zurückzuweisen war.