Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird darin abgeändert, daß er zu lauten hat: "Auf Grund des für vorläufig vollstreckbar erklärten Vorbehaltsurteils des Landgerichtes München I vom 13.11.1989, Geschäftsnummer 10 HK 0 17360/89, wird der betreibenden Partei wider di…
Text Begründung: Die betreibende Partei beantragte, ihr gegen die verpflichtete Partei aufgrund eines näher bezeichneten Urteils des Landgerichtes München I zur Sicherung ihrer "vollstreckbaren" Forderung von S 15,300.244 sA gemäß §§ 370 ff EO die Exekution zur Sicherstellung durch Pfändung und Verwahr…
Rechtliche Beurteilung Der von der betreibenden Partei gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt. Bei dem Exekutionstitel handelt es sich um ein Vorbehaltsurteil, das gemäß § 599 Abs 1 dZPO in einen in den §§ 592 ff dZPO geregelten Urkundenverfahren erlassen wurde. Ein solches Urt…