JudikaturJustizRS0082115

RS0082115 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. März 2017

Die Grenze des Wasserbettes ist nach dem regelmäßig wiederkehrenden ordentlichen höchsten Wasserstand zu ziehen. Hilfsweise wird bei Fehlen eines Ufergrates zur Beurteilung auch herangezogen werden können, ob die regelmäßig überflutete Fläche unproduktiv ist oder ob sie genutzt wird.

Entscheidungen
9