Spruch Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben. Der Beschluß des Berufungsgerichtes wird mit der Maßgabe bestätigt, daß das erstinstanzliche Urteil, soweit die Kläger die Feststellung begehren, sie seien je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 1370/3 der KG Finklham, aufgehoben und die Rechtssache in diesem …
Text Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 151 KG Finklham, zu der auch die Grundstücke 956/1, 956/3, 958, 1408/2, 880 und 879/1 gehören; Rechtsvorgänger waren die Eltern des Erstklägers. Das Grundstück 1370/3 ist im Grundstücksverzeichnis II - öffentliches Gut - der K…
Rechtliche Beurteilung Der von den Klägern erhobene Rekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Die von ihnen geltend gemachten Anfechtungsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§§ 528 a, 510 Abs 3 ZPO). Die Kläger nehmen zwar mi…