JudikaturJustizRS0081664

RS0081664 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Februar 2023

Im Falle der Überweisung gemäß § 44 Abs 1 JN bleibt der Überweisungsbeschluss für das Adressatgericht solange maßgebend, als dieser nicht in höherer Instanz rechtskräftig abgeändert wird.

Entscheidungen
37