JudikaturJustizRS0079560

RS0079560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2017

Wer durch einen Gesetzesverstoß einen Störungszustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand nicht beseitigt ist. Seine Pflicht zum Handeln folgt aus seinem vorangegangenen Verhalten.

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