JudikaturJustizRS0077108

RS0077108 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. Mai 1999

Der Anspruch auf Urlaubsabfindung ist subsidiärer Natur. Er gebührt in jedem Fall, in dem das Arbeitsverhältnis - ausgenommen einen unbegründeten vorzeitigen Austritt - vor Verbrauch des Urlaubs beendet wird und kein Anspruch auf (volle) Urlaubsentschädigung nach § 9 UrlG besteht.

Entscheidungen
10