JudikaturJustizRS0076924

RS0076924 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Juni 2010

Nach der Konstruktion des UVG bleibt das Kind, auf dessen gesetzlichen Unterhalt der Bund Vorschüsse gewährt, vor dem Eintritt der Legalzession mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers Unterhaltsgläubiger und ist - hinsichtlich hereingebrachter Beträge im Rahmen der Rangordnung des § 27 Abs 1 UVG-Schuldner des Bundes.

Entscheidungen
3