§ 30 Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Bund
§ 30 Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Bund — UVG
§ 30 Übergang der Unterhaltsforderungen auf den Bund — UVG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. XVIII § 5, BGBl. I Nr. 135/2000
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1989
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12033674
Zuletzt nach Updates gesucht am
Mit Beendigung der gesetzlichen Vertretung des Jugendwohlfahrtsträgers gehen die noch nicht eingebrachten Unterhaltsforderungen des Kindes von Gesetzes wegen für die Zeit, für die die Vorschüsse bewilligt worden sind, und im Ausmaß der noch nicht zurückgezahlten Vorschüsse auf den Bund über; die Unterhaltsbeiträge sind bis zur Höhe der gewährten Vorschüsse an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erbringen; sonst geleistete Zahlungen befreien nicht von der Schuld.