§ 26 Rückzahlung der Vorschüsse
§ 26 Rückzahlung der Vorschüsse — UVG
§ 26 Rückzahlung der Vorschüsse — UVG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 18 §§ 1 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 451/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40108926
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Vorschüsse nach den §§ 3 und 4 Z 1 und 4 hat das Kind insoweit zurückzuzahlen, als diese Beträge vom Unterhaltsschuldner hereingebracht werden.
(2) Der Unterhaltsschuldner hat ab Zustellung des Beschlusses an ihn die Unterhaltsbeiträge an den Jugendwohlfahrtsträger zu zahlen.
(3) Die Pflicht des Unterhaltsschuldners zur Leistung der Unterhaltsbeiträge verjährt insoweit nicht, als auf sie Vorschüsse gewährt worden sind.