RS0076830 – OGH Rechtssatz
RS0076830 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke als solcher, sondern nur die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee. Der Gedanke (hier: die Bereitschaft Österreichs zur umfassenden Landesverteidigung symbolisch durch einen stachelbewehrten Igel darzustellen) kann daher an sich noch keinen Schutz nach dem UrhG beanspruchen; entscheidend ist vielmehr erst die konkrete, nach außen wahrnehmbare Gestaltung.