JudikaturJustizRS0076830

RS0076830 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2023

Gegenstand des urheberrechtlichen Schutzes ist nicht der dem Werk zugrunde liegende, noch ungeformte Gedanke als solcher, sondern nur die eigenpersönliche körperliche Formung und Festlegung einer schöpferischen Idee. Der Gedanke (hier: die Bereitschaft Österreichs zur umfassenden Landesverteidigung symbolisch durch einen stachelbewehrten Igel darzustellen) kann daher an sich noch keinen Schutz nach dem UrhG beanspruchen; entscheidend ist vielmehr erst die konkrete, nach außen wahrnehmbare Gestaltung.

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13