JudikaturJustizRS0075594

RS0075594 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. April 2023

Wer seiner Streupflicht überhaupt nicht nachkommt, hat für die Gefahren einzustehen, die sich dadurch ergeben, dass Passanten dorthin auszuweichen versuchen, wo ihrer Meinung nach die Gefahr von Schneeglätte und Eisglätte am geringsten ist (ähnlich schon ZVR 1967/187).

Entscheidungen
5