RS0075213 – OGH Rechtssatz
RS0075213 – OGH Rechtssatz
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Rechtshilfe in gerichtlichen fiskalischen Strafsachen darf im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland nicht mit dem generellen Hinweis auf eine nach den österreichischen Gesetzen bestehende Geheimhaltungspflicht ("Unantastbarkeit des Bankgeheimnisses") verweigert werden; es ist vielmehr im konkreten Fall zu beurteilen, ob nach österreichischem Recht die Geheimhaltungspflicht aufgehoben ist, etwa gemäß § 23 Abs 2 Z 1 KWG (ab 01.01.1994 § 38 BWG BGBl 1993/532) nach Einleitung eines gerichtlichen Strafverfahren zumindest in Form gerichtlicher Vorerhebungen, denen ein deutsches Ermittlungsverfahren, in welchem Hausdurchsuchungsbefehle eines Amtsgerichtes erlassen wurden, entspricht.