JudikaturJustizRS0074087

RS0074087 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. Oktober 2008

Durch § 29a StVO (6.StVONov) wurde ein erhöhter Schutz für Kinder normiert. Der Begriff "Überqueren" im Sinne dieser Gesetzesstelle ist nicht eng auszulegen; vielmehr ist zu berücksichtigen, dass ein Kind auch dann die Straße überquert, wenn es während des Überquerens umkehrt, läuft oder geht oder dies abwechselnd tut und nicht den kürzesten Weg wählt, aber auch, wenn es zwischenzeitig stehenbleibt und dann wieder weitergeht; ob es dabei beaufsichtigt wird oder nicht, spielt keine Rolle.

Entscheidungen
3