§ 29a Kinder — StVO 1960
(1) Vermag der Lenker eines Fahrzeuges zu erkennen, daß Kinder die Fahrbahn einzeln oder in Gruppen, sei es beaufsichtigt oder unbeaufsichtigt, überqueren oder überqueren wollen, so hat er ihnen das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen und hat zu diesem Zweck, falls erforderlich, anzuhalten. Die Bestimmungen des § 76 werden dadurch nicht berührt.
(2) Wer Kinder beim Überqueren der Fahrbahn beaufsichtigt, insbesondere anleitet oder begleitet, darf auf der Fahrbahn verweilen, solange sich die Kinder auf der Fahrbahn befinden. Die Aufsichtsperson hat darauf zu achten, daß das Überqueren der Fahrbahn nicht unnötig verzögert wird.
(3) Die Leitung einer Schule kann der Behörde geeignete Schüler als Aufsichtspersonen nach Abs. 2 (Schülerlotsen) namhaft machen, die diese Aufgaben regelmäßig übernehmen. Die Behörde hat diesen Schülerlotsen einen Ausweis, aus dem ihre Eigenschaft als Aufsichtsperson hervorgeht, auszufolgen.
(4) Die Schülerlotsen sind mit einem geeigneten Signalstab sowie mit einer gut wahrnehmbaren Schutzausrüstung auszustatten, die sie während der Aufsichtstätigkeit zu tragen haben. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung die Ausführung, Beschaffenheit, Farbe und sonstige zur Wahrnehmbarkeit erforderlichen Eigenschaften des Signalstabes und der Schutzausrüstung sowie den Inhalt und die Form des Ausweises zu bestimmen.
§ 94b StVO 1960 · StVO 1960 · Straßenverkehrsordnung 1960
§ 94b Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
…3, e) für die Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen nach § 96 Abs. 7, f) für die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), g) für die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes (§ 101), h) für die Feststellung von unfallverhütenden Maßnahmen…
§ 95 Landespolizeidirektionen.
…die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen (§ 64), g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), h) die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde (§ 94d) ergibt. (1a) Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster…
§ 94d Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
…und 6 (Pflichten der Anrainer), 19. die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4, 20. die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a). (Anm.: Z 21 aufgehoben durch Art. 1 Z 12, BGBl. I Nr. 17/2026)…
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