JudikaturJustizRS0073560

RS0073560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2000

Ist das Vorbeifahren nur unter Überschreitung der Fahrbahnmitte möglich, dann darf es nur erfolgen, wenn der Lenker mit Sicherheit damit rechnen kann, hiedurch den Gegenverkehr nicht zu gefährden oder zu behindern.

Entscheidungen
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