JudikaturJustizRS0073327

RS0073327 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 2009

Ein nach links abbiegender Kraftfahrer muss nicht im Vorhinein damit rechnen, dass ein am Fahrbahnrand befindlicher Radfahrstreifen entgegen der Vorschrift des § 8 Abs 4 StVO von Kraftfahrzeugen befahren wird. Er darf vielmehr (bis zur Erkennbarkeit des Gegenteiles) gemäß § 3 StVO darauf vertrauen, dass dies nicht der Fall sein wird. Der Umstand, dass dem Linksabbieger auf dem Radfahrstreifen ein Fahrrad entgegenkommen könnte, dem gemäß § 19 Abs 5 StVO der Vorrang zukäme, ist ohne Bedeutung, wenn ein solches Fahrzeug tatsächlich nicht vorhanden ist, weil das Fahrverhalten nur unter Berücksichtigung der konkreten Verkehrslage zu beurteilen ist.

Entscheidungen
5