JudikaturJustizRS0073006

RS0073006 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. April 1999

Ist ein Vertreter der öffentlichen Anklage zur Hauptverhandlung über ein Offizialdelikt vor dem Bezirksgericht nicht erschienen, dann darf die Verhandlung nicht durchgeführt werden. Vielmehr ist mit Vertagung vorzugehen, sofern nicht aufgrund einer Anzeige des Verhandlungsrichters nach § 27 StPO der Leiter der Staatsanwaltschaft bei dem in Strafsachen tätigen Gerichtshof erster Instanz, der gemäß § 31 2.Satz StPO auch die Anklagevertretung vor den Bezirksgerichten im Sprengel dieses Gerichtshofes - in der Regel durch von Staatsanwälten beaufsichtigte und geleitete Bezirksanwälte (§§ 447 Abs 1, 448 StPO, 4 StAG; siehe auch §§ 41 Abs 1 und 44 Abs 2 DVStAG) - obliegt, noch rechtzeitig einen (allenfalls nach § 4 Abs 3 StAG ad hoc bestellten) Anklagevertreter zu entsenden vermag.