JudikaturJustizRS0072501

RS0072501 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. September 2002

Tritt in der Person des im Rahmen einer Beigebung nach § 41 Abs 2 StPO bestellten Verteidigers nach der Urteilszustellung an ihn gemäß § 45 Abs 4 RAO ein Wechsel ein, dann ist diese Zustellung rechtsunwirksam und die Frist zur Ausführung einer bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde beginnt erst mit dem auf die Zustellung des angefochtenen Urteils an den neu bestellten Verteidiger folgenden Tag zu laufen. Letzteres gilt in sinngemäßer Anwendung des § 43 a StPO auch für den Fall, daß die Wirksamkeit einer Umbestellung gemäß § 45 Abs 1 RAO während des Ablaufs einer (durch eine rechtswirksame Zustellung in Gang gesetzten) Rechtsmittelausführungsfrist eintritt. Denn auch bei einer solchen Fallkonstellation ist das Ziel jener Verfahrensbestimmung, daß die gesetzliche Frist dem im Rahmen einer gerichtlichen Beigebung bestellten Verteidiger - anders als im Fall der Bestellung eines neuen Verteidigers durch den Angeklagten selbst (§ 44 Abs 2 StPO) - ungeschmälert zur Verfügung stehen.

Entscheidungen
6