JudikaturJustizRS0071437

RS0071437 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. Mai 2015

eine Beschlagnahme (Eröffnung) von auf dem Postwege befindlichen Briefen (anderen Sendungen) ist nur zulässig, soweit es sich hiebei um die Korrespondenz eines Beschuldigten handelt.

Entscheidungen
3