Bundesrecht
Bundesgesetze
Strafprozeßordnung 1975
§ 145

§ 145Besondere Durchführungsbestimmungen

(1) Sämtliche Ergebnisse einer der im 4. bis 6. Abschnitt geregelten Ermittlungsmaßnahmen sind von der Staatsanwaltschaft zu verwahren und dem Gericht beim Einbringen der Anklage zu übermitteln. Das Gericht hat diese Ergebnisse nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu löschen, soweit sie nicht in einem anderen, bereits anhängigen Strafverfahren als Beweismittel Verwendung finden. Gleiches gilt für die Staatsanwaltschaft im Fall der Einstellung des Verfahrens.

(2) Anordnungen und Genehmigungen dieser Ermittlungsmaßnahmen (Abs. 1), ihre gerichtlichen Bewilligungen sowie in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse (§ 134 Z 5) sind zunächst getrennt aufzubewahren und erst dann zum Akt zu nehmen, wenn die betreffende Anordnung dem Beschuldigten gegenüber rechtskräftig geworden ist, spätestens jedoch beim Einbringen der Anklage. Bis zur Zustellung der Anordnung an den Beschuldigten können sie von der Einsicht durch diesen sowie durch Privatbeteiligte und Opfer ausgenommen werden, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls der Zweck der Ermittlungen oder die Persönlichkeitsrechte von Personen, die von diesen Ermittlungsmaßnahmen betroffen sind, gefährdet wären; im Übrigen gilt § 51 Abs. 2.

(3) Solange in Bild- oder Schriftform übertragene Ergebnisse einer Ermittlungsmaßnahme in den Fällen der § 135 Abs. 2, 2a und 3, § 135a sowie § 136 Abs. 1 Z 2 und 3 nicht zum Akt genommen werden, sind sie samt den zugehörigen Anordnungen, gerichtlichen Bewilligungen und sonstigen Aktenstücken unter Verschluss aufzubewahren. Näheres hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Während der Durchführung einer Überwachung nach § 135a ist durch geeignete Protokollierung sicherzustellen, dass jeder Zugang zu dem von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Computersystem im Wege des Programms und jede auf diesem Weg erfolgende Übertragung von Nachrichten und Informationen in und aus diesem Computersystem lückenlos nachvollzogen werden können. Die Ergebnisse der Ermittlungsmaßnahme sind so zu speichern, dass deren Vorführung in einem allgemein gebräuchlichen Dateiformat möglich ist. Nach der Beendigung einer Überwachung nach § 135a ist dafür zu sorgen, dass das Programm, das der Überwachung dient, entfernt oder funktionsunfähig wird (§ 135a Abs. 2 Z 1).

Entscheidungen
10
  • Rechtssätze
    7
  • RS0116106OGH Rechtssatz

    13. Dezember 2007·3 Entscheidungen

    1) Die mit der Preisgabe der Identität des Karteninhabers untrennbar verbundene Identität des Bankkunden fällt unter den Schutz des Bankgeheimnisses, das ua im Zusammenhang mit - auch gegenüber unbekannten Tätern - eingeleiteten Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten nicht besteht (§ 38 Abs 2 Z 1 BWG). 2) Während § 38 Abs 2 Z 1 BWG nur auf einen Zusammenhang mit dem Verfahren zur Aburteilung (§ 1 StPO) einer Straftat abstellt, verlangt § 145a StPO in Hinsicht auf Informationen, die Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle betreffen, dass die Geschäftsverbindung einer Person mit dem Kreditinstitut mit der Begehung einer strafbaren Handlung und nicht bloß mit der Aufklärung einer Straftat im Zusammenhang steht und schließt solcherart jene Lücke, die ein Teil der Rechtsprechung bis zu diesem Zeitpunkt durch teleologische Reduktion des § 38 Abs 2 Z 1 BWG bejaht hatte, in dem Sinn, dass für die davon erfassten, den Kern des Geheimnisbereiches ausmachenden Informationen besondere Pflichten, einerseits der Kreditinstitute, andererseits der Gerichte festgeschrieben werden. 3) Wird die Bank nicht zur Preisgabe der Art der Geschäftsverbindung, sondern bloß zur Bekanntgabe der Tatsache veranlasst, dass eine solcherart identifizierte Person überhaupt eine Geschäftsverbindung mit ihr unterhält, liegt zwar ein Fall des § 38 Abs 2 Z 1 BWG, nicht aber ein solcher des § 145a Abs 1 StPO vor, sodass es nur eines Zusammenhanges zwischen einem strafgerichtlichen Verfahren zur Aburteilung einer Straftat, nicht aber zusätzlich der Annahme bedarf, dass auch die aufzuklärende Tat selbst im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung stand.