RS0070905 – OGH Rechtssatz
RS0070905 – OGH Rechtssatz
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Wenn das Disziplinargericht zur Erkenntnis kommt, daß ein Disziplinarvergehen nicht vorliegt, hat nach durchgeführter Verhandlung nicht eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, sondern es ist ein Freispruch zu fällen und sodann das Disziplinarerkenntnis gemäß § 163 Abs 1 NO nach Rechtskraft der Notariatskammer mitzuteilen, der es trotz dem Freispruch freisteht, eine Ordnungsstrafe nach § 155 NO zu verhängen.