§ 141f
§ 141f — NO
§ 141f — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
ÜR: Art. 11 §§ 8 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 17 §§ 3, 4 und 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2022
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2022
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40244408
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Ständige Ausschuss hat die laufenden Geschäfte zu besorgen, soweit sie nicht vom Präsidenten erledigt worden sind.
(2) Der Ständige Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter von mindestens vier Notaren, erforderlich.
(2a) Auf Anordnung des Präsidenten können Tagungen des Ständigen Ausschusses auch im Weg einer Videokonferenz abgehalten werden, sofern für alle Ausschussmitglieder eine Teilnahmemöglichkeit mittels einer akustischen und optischen Zweiweg-Verbindung in Echtzeit besteht; für die Beschlussfassung gilt Abs. 2.
(3) Der Präsident kann einen Beschluß des Ständigen Ausschusses auch durch schriftliche Abstimmung herbeiführen. Zu einem durch schriftliche Abstimmung herbeigeführten Beschluß ist die einfache Mehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.