§ 163
§ 163 — NO
§ 163 — NO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1982
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1983
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40015842
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(1) Der Untersuchungskommissär hat über das Ergebnis seiner Erhebungen einen schriftlichen Bericht abzufassen. Hierauf hat die Notariatskammer durch Beschluß zu entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, eine Strafverfügung (§ 166) zu erlassen oder das Verfahren einzustellen ist. Für den Fall der Anberaumung einer Verhandlung sind die Beschuldigungspunkte bestimmt zu bezeichnen.
(2) Dem Beschuldigten und seinem Verteidiger ist Akteneinsicht zu gewähren. Der Untersuchungskommissär kann jedoch bis zur Abfassung seines schriftlichen Berichtes die Akteneinsicht soweit einschränken, als er diese mit dem Zweck des Verfahrens nicht vereinbar findet.