(1) Ein Notar oder Notariatskandidat,
1. der schuldhaft eine ihm in diesem Gesetz oder in einer anderen Rechtsvorschrift für die Ausübung seines Berufes auferlegte Pflicht verletzt (Berufspflichtverletzung) oder
2. dessen schuldhaftes Verhalten geeignet ist, die Ehre oder Würde seines Standes zu beeinträchtigen,
begeht eine Standespflichtverletzung.
(2) Standespflichtverletzungen sind entweder Disziplinarvergehen, die vom Oberlandesgericht als Disziplinargericht nach Anhörung des Oberstaatsanwalts mit Disziplinarstrafe zu ahnden sind, oder Ordnungswidrigkeiten, die von der Notariatskammer mit Ordnungsstrafe zu ahnden sind.
(3) Ergibt sich, daß das Verschulden des Notars oder Notariatskandidaten geringfügig ist und die Standespflichtverletzung keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, so ist von der Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens und vom Ausspruch einer Strafe abzusehen. Die Notariatskammer ist in einem solchen Fall nicht gehalten, das Disziplinargericht zu befassen. Sie kann jedoch in allen Fällen, in denen die im ersten Satz genannten Voraussetzungen vorliegen, eine angemessene Erinnerung erteilen.
NO · Notariatsordnung
§ 154
…Person beiziehen, die entweder einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegt oder die von der Notariatskammer hiezu bestellt wurde und sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisionstätigkeit verpflichtet hat. (1a) Im Rahmen der Aufsicht hat die Notariatskammer bei in der Liste nach § 134 Abs. 2…
§ 169
…des Disziplinargerichts fällt, so ist die Sache in jeder Lage des Verfahrens mit Beschluß dem Disziplinargericht abzutreten und hievon der Beschuldigte zu verständigen. § 155 Abs. 3 bleibt unberührt. Das Verfahren ist jedoch wieder fortzusetzen, wenn das Disziplinargericht einen Beschluß nach § 176 faßt. (2) Für die Wiederaufnahme…
§ 165
…Beschuldigten von der ihm zur Last gelegten Standespflichtverletzung freizusprechen oder ihn für schuldig zu erklären und eine Ordnungsstrafe zu verhängen, sofern nicht gemäß § 155 Abs. 3 von der Verhängung einer solchen abzusehen ist. Die Ausfertigung des Beschlusses ist dem Beschuldigten, wenn er aber einen Verteidiger hat, diesem innerhalb…
§ 178
…1) Jeder Beschluß auf Einleitung der Disziplinaruntersuchung und jedes freisprechende oder verurteilende Disziplinarerkenntnis sowie ein Beschluß nach § 155 Abs. 3 sind der Notariatskammer mitzuteilen. (2) Der Spruch eines auf Suspension oder auf Entsetzung vom Amte lautenden Erkenntnisses ist im Amtsblatt zur „…
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