(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen (§ 153 Abs. 4) der überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die Witwen- und Witwerpension so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz der so ermittelten Witwen- und Witwerpension ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 153 Abs. 4, ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 155 § 155
(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus der Witwen- und Witwerpension und dem sonstigen Einkommen (§ 153 Abs. 4) der überlebenden Ehegatten das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, ist, solange diese Voraussetzung zutrifft, die …
§ 156 § 156
…1) Die Personen, die eine gemäß § 154 erhöhte oder gemäß § 155 verminderte Witwen- und Witwerpension beziehen, sind jährlich einmal aufzufordern, ihr Einkommen zu melden. (2) Kommen die Anspruchsberechtigten dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach…
§ 157 § 157
…voraussichtlich nach § 153 eine zahlbare Witwen- und Witwerpension ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes der Witwen- und Witwerpension auf Null nach § 155 nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen eine mit dem Prozentsatz 40 bemessene Witwen- und Witwerpension und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten. (2) Die gemäß…