JudikaturJustizRS0070685

RS0070685 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 1988

Unzweifelhaft hat der Gesetzgeber im § 48 Abs 1 MRG BGBl 1981/520 jedenfalls klargestellt, daß die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (01.01.1982) bei Gericht anhängigen Verfahren nach §§ 7, 28 Abs 3 MG nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen sind, daß also in diesen nicht die Verfahrensvorschriften des § 37 MRG anzuwenden sind sondern alle vor dem 01.01.1982 eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Vorschriften zu Ende zu führen sind (vgl RV 425 BlgNR 15.GP zu § 41 Abs 5 = § 48 MRG; Würth-Zingher, Das neue Mietrechtsgesetz, MSA 20. Auflage Anmerkung 4 zu § 48 MRG).

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7