JudikaturJustiz5Ob90/84

5Ob90/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
08. Januar 1985

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache der Vermieter 1. Dipl. Ing. J***** und 2. Prof. J*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gustav Gressel, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die Mieter 1. P*****, und 2. M*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, 3. W*****, und 4. protokollierte Firma M*****, wegen Mietzinserhöhung (§ 28 Abs 2 MG), infolge Revisionsrekurses der Mieter P***** und M***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 15. November 1984, GZ 33 R 473/84 43, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 9. Mai 1984, GZ Msch 30/81 38, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang den Antrag der Vermieter auf Entscheidung nach § 7 MG, ob und inwieweit die bestimmt bezeichneten Erhaltungsarbeiten am Hause die Erhöhung der Hauptmietzinse rechtfertigen und innerhalb welchen Zeitraums die dafür erforderlichen Kosten aus den Hauptmietzinsen zu decken sind, und auf den Ausspruch, dass eine vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse zulässig ist (§ 28 Abs 2 MG), deshalb ab, weil die Vermieter mit den Renovierungsarbeiten vor Rechtskraft der Grundsatzentscheidung begonnen und diese fast fertiggestellt hätten.

Das Rekursgericht hob über den Rekurs der Vermieter diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die neue Entscheidung auf.

In die Rekursentscheidung wurde ein Ausspruch nach § 32 Abs 2 MG, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, nicht aufgenommen.

Den ohne diesen Rechtskraftvorbehalt gefassten Aufhebungsbeschluss bekämpfen die Mieter P***** und M***** mit Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.

Da das Verfahren vor dem 1. 1. 1982 (Inkrafttreten des MRG BGBl 1981/520) eingeleitet wurde, ist es nach den bis dahin in Geltung gestandenen Vorschriften durchzuführen. Diese Übergangsregelung des § 48 Abs 1 MRG für anhängige Verfahren stellt jedenfalls unzweifelhaft klar, dass im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MRG bereits anhängige Verfahren nach §§ 7 und 28 Abs 2 MG nach den Verfahrensvorschriften der §§ 24 bis 37 MG abzuführen sind und daher die Neuordnung des Verfahrens durch § 37 MRG nicht Anwendung findet (RV 425 BlgNR 15. GP, 45 zu § 41 Abs 5 des Entwurfs = § 48 Abs 1 MRG; Würth Zingher , MRG 2 Anm 1 zu § 48; MietSlg 34.359; MietSlg 35.476 ua).

Nach § 32 Abs 2 MG ist der Rekurs gegen die bestätigende Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz ausgeschlossen und gegen die aufhebende oder abändernde Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden ist. Ob eine solche Rechtsfrage vorliegt, hat das Gericht zweiter Instanz in seiner Entscheidung festzustellen. Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig. Enthält die angefochtene Entscheidung keinen solchen Ausspruch, ist der Revisionsrekurs nicht zulässig (MietSlg 34.516; MietSlg 27.506 uva).

Die Revisionsrekurswerber haben dies auch erkannt und beantragt, das Rekursgericht möge seinen Beschluss durch die Feststellung ergänzen, dass es sich bei der zu lösenden Rechtsfrage um eine solche von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Sie übersehen jedoch, dass der in die Entscheidung nicht aufgenommene erst die Anfechtung eröffnende Ausspruch nicht nachgetragen werden kann ( Zingher , MG 18 , 159; SZ 33/56; MietSlg 29.452; MietSlg 34.516 ua). Es liegt auch nicht etwa eine Abweichung der Ausfertigung von der Urschrift oder eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des auch im Außerstreitverfahren anzuwendenden § 419 ZPO vor. Das Rekursgericht hat nach seinem Bericht vom 17. 12. 1984 einen Rechtskraftvorbehalt nach § 32 Abs 2 MG nicht beschlossen. Damit ist sein aufhebender Beschluss jedoch unanfechtbar und einer Überprüfung aufgrund des Rechtsmittels der Revisionsrekurswerber nicht zugänglich.