JudikaturJustiz5Ob70/84

5Ob70/84 – OGH Entscheidung

Entscheidung
09. Oktober 1984

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als Richter in der Mietrechtssache des Angtragstellers Stjepan L*****, vertreten durch Wolfgang Wolf, Sekretär des Mieterschutzverbandes Österreichs, Landesorganisation Oberösterreich, Linz, Museumstraße 5, gegen die Antragsgegnerin Herma L*****, vertreten durch Dr. Johann Poulakos, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung des gesetzlich zulässigen Mietzinses, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. Juli 1984, GZ 13 R 764/83 21, womit der Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 2. August 1983, GZ 1 Msch 4/82 17, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller hat mit den Anträgen vom 24. 9. 1980 und 12. 3. 1981 die Mietzinsschlichtungsstelle des Magistrates Linz angerufen und behauptet, dass durch die Vorschreibung bzw Einhebung des von der Antragsgegnerin begehrten Mietzinses das gesetzlich zulässige Mietzinsausmaß überschritten worden sei. Mit der der Antragsgegnerin am 8. 2. 1982 zugestellten Entscheidung der Mietzinsschlichtungsstelle vom 14. 1. 1982 wurde ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich der dem Antragsteller vermieteten Räumlichkeiten den gesetzlich zulässigen Hauptmietzins um das in jener Entscheidung genannte Ausmaß überschritten habe. Aufgrund dieser Entscheidung brachte die Antragsgegnerin beim Bezirksgericht Linz am 22. 2. 1982 den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein.

In dem Beschluss des Rekursgerichts vom 17. 1.1983, mit welchem die im ersten Rechtsgang gefällte Entscheidung des Erstgerichts aufgehoben worden ist, wurde unter anderem ausgeführt, dass das anhängige Gerichtsverfahren zufolge der vor dem 1. 1. 1982 erfolgten Anrufung der Gemeinde gemäß § 48 Abs 1 MRG noch nach den Bestimmungen des Mietengesetzes durchzuführen sei. Das Rekursgericht begründete dies wie folgt:

Mögen auch der Umstand, dass die Verfahren vor der Gemeinde und dem Gericht nach verschiedenen Verfahrensbestimmungen (AVG, MRG, AußStrG, hilfsweise ZPO) zu führen seien, und die Regelung des § 40 MRG; wonach durch die Anrufung des Gerichts die Entscheidung der Gemeinde außer Kraft trete, für das Vorliegen von zwei getrennten Verfahren sprechen, so habe doch im vorliegenden Fall das Mietengesetz Anwendung zu finden. Primär sei nämlich bei der Lösung dieses Problems davon auszugehen, dass die Antragstellung der Parteien an die Gemeinde, soweit deren Mitwirkung gemäß § 39 MRG vorgesehen sei, Prozessvoraussetzung für das spätere Gerichtsverfahren sei (MietSlg 33.440) und die Anrufung des Gerichts sowie folglich auch die gerichtliche Entscheidung nur im Rahmen des von der Gemeinde gestellten Antrags erfolgen könne. Der Antrag dürfe vor Gericht weder erweitert noch durch einen inhaltlich vollkommen anderen Antrag ersetzt werden (MietSlg 33.440). Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens seien nur jene Ansprüche, über welche die Schlichtungsstelle in der außer Kraft getretenen Entscheidung abgesprochen habe (MietSlg 30.520). Durch die Antragstellung bei Gericht gehe nur die Entscheidungsbefugnis von der Verwaltungsbehörde auf das Gericht über, das anhängige Verfahren werde aber dadurch nicht berührt. Dies ergebe sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 40 Abs 1 MRG, wonach durch die Anrufung des Gerichts die „Entscheidung“ der Gemeinde außer Kraft trete. Auch der letzte Satz des § 40 Abs 3 MRG, wonach die Gemeinde dem Gericht auf Ersuchen die Akten zu übermitteln habe, sei in diesem Sinn zu verstehen. Gegen die Anwendung des neuen Mietrechtsgesetzes spreche auch der Umstand, dass es unbillig wäre, die Maßgeblichkeit des neuen Rechts dem Zufall zu überlassen und es davon abhängig zu machen, ob das Mietobjekt in einer Gemeinde liege, in der eine Schlichtungsstelle eingerichtet sei.

Im zweiten Rechtsgang wurde vom Erstgericht erneut eine allerdings geringere Überschreitung des gesetzlich zulässigen Mietzinses festgestellt. Diese Entscheidung wurde dem Vertreter der Antragsgegnerin am 4. 8. 1983 zugestellt. Die Antragsgegnerin erhob dagegen einen am 30. 8. 1983 beim Erstgericht überreichten Rekurs.

Das Rekursgericht wies diesen Rekurs aus nachstehenden Erwägungen als verspätet zurück:

§ 48 Abs 1 MRG beziehe sich sowohl auf die Vorschriften des Verfahrensrechts als auch auf die jene des materiellen Rechts (MietSlg 34.358). Dies bedeute, dass der Antragsgegnerin zur Anfechtung der erstgerichtlichen Entscheidung nur die 14 tägige Rekursfrist des § 32 MG zur Verfügung gestanden sei. Die genannte Bestimmung sei im Zusammenhalt mit § 24 MG zu sehen, wonach grundsätzlich das Verfahren außer Streitsachen zur Anwendung gelange. Nun fänden aber die Bestimmungen der ZPO über die Gerichtsferien gemäß Art XXXVI EGZPO auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung. Zu berücksichtigen sei überdies, dass durch den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts vom 17. 1. 1983 kein selbständiges neues, die Anwendbarkeit der vierwöchigen Rekursfrist des § 37 Abs 3 Z 17 lit b MRG erlaubendes Verfahren begonnen habe, sondern hiedurch nur die Ergänzung des durch den Antrag bei der Gemeinde eingeleiteten Verfahrens ermöglicht worden sei.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die meritorische Entscheidung über den Rekurs aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 MRG sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Mietrechtsgesetzes (1. 1. 1982) bei Gericht (der Gemeinde: § 39 MRG) anhängigen Verfahren nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften nach bereits gefestigter Rechtsprechung sowohl verfahrensrechtlicher als auch materiell rechtlicher Art (MietSlg 34.358 uva) durchzuführen. Dies gilt, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat (ebenso Würth Zingher , MRG 2 , 217, Anm 2 zu § 48), und zwar schon nach dem Gesetzeswortlaut, aber auch wegen desselben Verfahrensgegenstands in beiden Verfahren, auch in den Fällen, in denen das Verfahren am 1. 1. 1982 bei der Gemeinde anhängig war (§ 39 MRG), die Anhängigmachung bei Gericht (§ 40 MRG) jedoch erst nach dem 1. 1. 1982 stattgefunden hat. Daran vermag die wegen des Verfassungsgrundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung getroffene Regelung des Außerkrafttretens der Entscheidung der Gemeinde im Falle der rechtzeitigen Anrufung des Gerichts und der Neudurchführung des Verfahrens (über denselben Verfahrensgegenstand) durch das Gericht nichts zu ändern.

Sind aber auf den gegenständlichen Fall noch die Verfahrensvorschriften der §§ 24 ff MG anzuwenden, dann gilt auch die das Rechtsmittelverfahren betreffende Sonderregelung des § 32 MG, wonach der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung des Rekursgerichts, mit welcher ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Bezirksgerichts zurückgewiesen wurde, unzulässig ist (EvBl 1981/218 ua).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Rechtssätze
3