JudikaturJustizRS0069630

RS0069630 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Oktober 2019

Im Falle der Offenkundigkeit der Umgehungsabsicht ist es Sache der Vermieter den Anschein dadurch zu widerlegen, dass sie Tatsachen behaupten und beweisen, wonach eine Umgehungsabsicht bei Abschluss des Hauptmietvertrages nicht bestanden hat. Wenn sie daher diese Mitwirkung im Verfahren unterlassen und ihrerseits zur Aufklärung nicht beitragen, geht dies zu ihren Lasten.

Entscheidungen
9