JudikaturJustizRS0067987

RS0067987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2016

Die unrichtige Ausfüllung eines (in der Folge auch mit Meldevisum versehenen) Meldezettels ist gerichtlich weder nach § 228 StGB noch nach § 223 StGB strafbar. Nach wie vor ist vielmehr § 16 MeldeG die abschließende Strafbarkeitsregelung für falsche Angaben bei der nach den Meldevorschriften vorgeschriebenen Anmeldung; die Ahndung solcher Verstöße bleibt daher (weiterhin) allein der Verwaltungsbehörde vorbehalten.

Entscheidungen
10