RS0067987 – OGH Rechtssatz
RS0067987 – OGH Rechtssatz
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Die unrichtige Ausfüllung eines (in der Folge auch mit Meldevisum versehenen) Meldezettels ist gerichtlich weder nach § 228 StGB noch nach § 223 StGB strafbar. Nach wie vor ist vielmehr § 16 MeldeG die abschließende Strafbarkeitsregelung für falsche Angaben bei der nach den Meldevorschriften vorgeschriebenen Anmeldung; die Ahndung solcher Verstöße bleibt daher (weiterhin) allein der Verwaltungsbehörde vorbehalten.