§ 10 Gästeverzeichnis
§ 10 Gästeverzeichnis — MeldeG
§ 10 Gästeverzeichnis — MeldeG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2017
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40189418
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hat ein Verzeichnis über die bei ihm untergebrachten Gäste zu führen (Gästeverzeichnis), aus dem die Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 sowie das Datum der Ankunft und der Abreise ersichtlich sind. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten in das Gästeverzeichnis, dessen Form sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.