JudikaturJustizRS0067778

RS0067778 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2006

Das Recht, im Rahmen des Redaktionsgeheimnisses die Aussage vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde zu verweigern, ist ausschließlich auf die Zeugenaussage beschränkt.

Entscheidungen
3