JudikaturJustiz11Os5/03

11Os5/03 – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. März 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Miklau als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt K***** wegen § 252 Abs 1 FinStrG in Verbindung mit § 121 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Generalprokurators zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. September 2002, AZ 12 Ur 1107/01f, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Lässig und des Beschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren gegen Kurt K***** und andere wegen § 252 Abs 1 FinStrG, AZ 12 UR 1107/01f des Landesgerichtes St. Pölten, verletzt der Beschluss der Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten vom 7. September 2001, AZ 12 Ur 1107/01f, das Gesetz in der Bestimmung des § 31 Abs 2 MedienG.

Text

Gründe:

Im Verfahren AZ 12 Ur 1107/01f des Landesgerichtes St. Pölten gegen den Redakteur Kurt K***** und andere wegen § 252 Abs 1 FinStrG wies der Untersuchungsrichter mit Beschluss vom 12. Juni 2001 den Antrag der Privatanklägerin G***** GmbH auf Durchführung einer Hausdurchsuchung in Privaträumlichkeiten und Fahrzeugen des Genannten sowie in Redatkionsräumlichkeiten der Verlagsgruppe N***** GmbH ab, weil ein hinreichender Verdacht, dass sich in den Räumlichkeiten - wie von der Privatanklägerin behauptet - Kopien von Aktenstücken eines bestimmten Finanzstrafverfahrens befinden, nicht gegeben sei. Der gegen diese Entscheidung von der Privatanklägerin erhobenen Beschwerde gab die Ratskammer des Landesgerichtes St. Pölten mit Beschluss vom 7. September 2001, AZ 12 Ur 1107/01f, nicht Folge. Der beantragten Hausdurchsuchung stehe die "Ausnahme- und Schutzbestimmung" des § 31 MedienG entgegen.

Rechtliche Beurteilung

Diese in der Begründung der Rechtsmittelentscheidung vertretene Rechtsansicht der Ratskammer steht, wie der Generalprokurator in seiner deshalb erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, mit dem Gesetz nicht im Einklang. Nach § 31 Abs 1 MedienG haben Medieninhaber (Verleger), Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes das Recht, in einem Verfahren vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde als Zeugen die Beantwortung von Fragen zu verweigern, die die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmannes von Beiträgen und Unterlagen oder die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen betreffen. Zufolge § 31 Abs 2 MedienG darf dieses Recht nicht umgangen werden, insbesondere nicht dadurch, dass dem Berechtigten die Herausgabe von Schriftstücken, Druckwerken, Bild- oder Tonträgern oder Datenträgern, Abbildungen und anderen Darstellungen mit solchem Inhalt aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden.

Diese Regelung bezweckt gezielt die durch ein Umgehungsverbot abgesicherte Befreiung der genannten Personen von der Zeugnispflicht. Wer im Strafverfahren nicht Zeuge, sondern Beschuldigter ist, kann sich hingegen nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht auf das Redaktionsgeheimnis berufen (2 BlgNR 15. GP, 43; Brandstetter/Schmid, MedienG2 § 31 Rz 15).

Weil sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirkte, hatte es mit deren Feststellung sein Bewenden.