JudikaturJustizRS0066083

RS0066083 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. November 1996

Ergibt sich in einem konkreten, gegen einen bestimmten Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten) eingeleiteten Strafverfahren ein aus dem Tatverdacht hervorleuchtender sachlicher Zusammenhang mit einer bestimmten Bankverbindung, so erfaßt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses jedenfalls auch das Konto eines persönlich in das Strafverfahren (noch) nicht involvierten Bankkunden, über das der (bisher) der Tat Verdächtige verfügen durfte, sofern zwischen dem (offenzulegenden) Bankkonto und der wegen einer bestimmten Straftat bereits in Untersuchung gezogenen Person eine solche (rechtliche oder tatsächliche) Verbindung besteht, die schlüssig den Verdacht zu begründen vermag, der Betreffende (Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte) habe sich (auch) die aus dieser speziellen Verbindung erwachsende Verfügungsmöglichkeit bei Begehung der Straftat zunutze gemacht.

Entscheidungen
5